Erklärtes Ziel des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist eine effiziente Regulierung und Beaufsichtigung des bislang nur gering regulierten „Grauen Kapitalmarkts“. Erhöhte Vertriebsanforderungen und schärfere Produktregulierung auf der einen, erweiterte Prospekthaftung auf der anderen Seite sollen der Transparenz und dem Anlegerschutz dienen. Als Artikelgesetz hat es zahlreiche Änderungen bestehender aufsichtsrechtlicher Vorschriften zur Folge, u.a. im WpHG, KWG, Börsengesetz (BörsG), Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und in der GewO. Das derzeit noch weitgehend für Vermögensanlagen geltende Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) wird aufgehoben, stattdessen findet künftig das neue Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG) Anwendung.
Im Laufe der Beratungen hat das Gesetz einige Änderungen erfahren.
Insbesondere steht nunmehr den Anlegern, die vor der Veröffentlichung eines Nachtrages zum Verkaufsprospekt eine Vermögensanlage erworben oder gezeichnet haben, grundsätzlich ein Widerrufsrecht von zwei Tagen ab der Veröffentlichung zu (§ 11 Abs. 2 VermAnlG). Ferner wurde eine Regelung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eingeführt, wonach unter anderem die Höhe der Provisionszahlung für die Vermittlung einer Privaten Krankenversicherung auf neun Monatsbeiträge begrenzt wird. Zudem wurde durch die Erweiterung der Ausnahmetatbestände des WpHG und des KWG sichergestellt, dass Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen erbringen, nicht als Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten. In diesem Zusammenhang wird allerdings durch § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO klargestellt, dass die gewerberechtliche Erlaubnis nicht auf öffentlich angebotene Vermögensanlagen beschränkt ist, sondern auch für Private Placements gilt.
Ausgedehnt wurde die Registrierungspflicht der Finanzanlagenvermittler. Zwar sah bereits der Kabinettsentwurf vor, dass das von den Industrie- und Handelskammern als Registerbehörde geführte zentrale Vermittlerregister erweitert werden soll und sich künftig neben Versicherungsvermittlern auch Finanzanlagenvermittler registrieren lassen müssen. Künftig haben sie aber auch ihre Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirken, unverzüglich in das Register eintragen zu lassen. Darüber hinaus gilt das Kriterium der erforderlichen Zuverlässigkeit, welches Finanzanlagenvermittler erfüllen müssen, auch für ihre Betriebsleiter und Leiter von Zweigniederlassungen.
Endgültig steht außerdem nun fest, dass Finanzanlagenvermittler nicht der Aufsicht der BaFin, sondern der gewerberechtlichen Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden unterstehen. Diese „Aufgabenverteilung“ war bis zuletzt ungewiss, hatte doch der Finanzausschuss des Bundesrates die gewerberechtliche Aufsicht der Finanzanlagenvermittler als nicht sachgerecht bezeichnet und dem Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses empfohlen. Letztlich hat der Bundesrat darauf verzichtet. Um eine gewerberechtliche Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler zu erhalten, müssen Finanzanlagenvermittler nunmehr unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung haben, eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen oder eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen, sich in das Vermittlerregister eintragen lassen und Angaben machen, die eine Einschätzung der Zuverlässigkeit erlauben.
Neu eingebracht wurde außerdem eine Bestandsschutzregelung (sog. Alte-Hasen-Regelung). Ein Finanzanlagenvermittler bedarf dann keiner Sachkundeprüfung, wenn er seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig war und dies anhand der gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte nachweisen kann.