Das Gesetz zur Regulierung des „Grauen Kapitalmarkts“ ist verkündet

Dezember 2011

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Einleitung

Das Financial Services Team informiert mit dem Financial Services News Flash regelmäßig über Neuigkeiten aus den Bereichen

  • Institute/Wertpapierdienstleister
  • Kapitalanlagegesellschaften/Investmentgesellschaften
  • Versicherungsregulierte Unternehmen

sowie sonstige die Finanzbranche betreffende wesentliche Nachrichten. Dabei werden insbesondere aktuelle Gesetzgebungsverfahren auf europäischer und nationaler Ebene und aktuelle Entwicklungen in der Aufsicht praxisnah dargestellt.

Gegenstand dieser Ausgabe des Financial Services News Flashs ist das folgende Thema:

Am 12. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Wenige Tage zuvor, am 25. November 2011 hatte der Gesetzesentwurf den Bundesrat passiert. Da der Bundesrat entgegen der Empfehlung seines Finanzausschusses überraschenderweise keinen Antrag auf Einberufung des gemeinsamen Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat gestellt hat, tritt das Gesetz nunmehr ohne weitere Beratungen zum Teil am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, im Übrigen nach Ablauf gewisser Übergangsfristen im Wesentlichen ab dem 1. Juni 2012 in Kraft.

Nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz ist das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die nächste wesentliche Maßnahme des Gesetzgebers zur Stärkung des Anlegerschutzes. Die damit getroffenen erheblichen Änderungen aufgrund der Regulierung des so genannten „Grauen Kapitalmarkts“ treffen nun die Berater und Vermittler von so genannten „Graumarktprodukten“ (hiernach: Vermögensanlagen). So hat die grundsätzliche Einordnung von Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) unter anderem zur Folge, dass Berater und Vermittler von Vermögensanlagen künftig grundsätzlich eine Erlaubnis nach dem KWG benötigen und die Anforderungen des WpHG zu beachten haben. Fondsvermittler, die aufgrund der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG keine Erlaubnis nach dem KWG benötigen und aufgrund des § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG auch nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten, bisher aber der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) bedurften, unterliegen künftig als so genannte „Finanzanlagenvermittler“ der Erlaubnispflicht des neu eingeführten § 34f GewO.

Überblick

Im Rahmen der Umsetzung der durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts neu eingeführten Regelungen kommen auf die Berater und Vermittler von Vermögensanlagen zahlreiche Herausforderungen zu. Deshalb haben wir Sie bereits im April 2011 in unserem News Flash Regulierung des Grauen Kapitalmarkts über ausgesuchte wesentliche Inhalte dieses Gesetzes in Kenntnis gesetzt.

Daran anknüpfend möchten wir Sie in diesem News Flash über folgende Aspekte informieren:

Zunächst fassen wir den wesentlichen Inhalt des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts zusammen, wobei wir insbesondere Bezug auf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Änderungen nehmen. Daran anschließend wird auf die Pflichten beim Vertrieb von Vermögensanlagen und den Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie auf das Vermögensanlagen-Informationsblatt eingegangen. Abschließend möchten wir einen kurzen Überblick über das Inkrafttreten bzw. etwaige Übergangsfristen für einzelne neue Vorgaben geben.

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Wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts und wesentliche Änderungen im Vergleich zu den Entwurfsfassungen

Erklärtes Ziel des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist eine effiziente Regulierung und Beaufsichtigung des bislang nur gering regulierten „Grauen Kapitalmarkts“. Erhöhte Vertriebsanforderungen und schärfere Produktregulierung auf der einen, erweiterte Prospekthaftung auf der anderen Seite sollen der Transparenz und dem Anlegerschutz dienen. Als Artikelgesetz hat es zahlreiche Änderungen bestehender aufsichtsrechtlicher Vorschriften zur Folge, u.a. im WpHG, KWG, Börsengesetz (BörsG), Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und in der GewO. Das derzeit noch weitgehend für Vermögensanlagen geltende Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) wird aufgehoben, stattdessen findet künftig das neue Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG) Anwendung.

Im Laufe der Beratungen hat das Gesetz einige Änderungen erfahren.

Insbesondere steht nunmehr den Anlegern, die vor der Veröffentlichung eines Nachtrages zum Verkaufsprospekt eine Vermögensanlage erworben oder gezeichnet haben, grundsätzlich ein Widerrufsrecht von zwei Tagen ab der Veröffentlichung zu (§ 11 Abs. 2 VermAnlG). Ferner wurde eine Regelung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eingeführt, wonach unter anderem die Höhe der Provisionszahlung für die Vermittlung einer Privaten Krankenversicherung auf neun Monatsbeiträge begrenzt wird. Zudem wurde durch die Erweiterung der Ausnahmetatbestände des WpHG und des KWG sichergestellt, dass Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen erbringen, nicht als Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten. In diesem Zusammenhang wird allerdings durch § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO klargestellt, dass die gewerberechtliche Erlaubnis nicht auf öffentlich angebotene Vermögensanlagen beschränkt ist, sondern auch für Private Placements gilt.

Ausgedehnt wurde die Registrierungspflicht der Finanzanlagenvermittler. Zwar sah bereits der Kabinettsentwurf vor, dass das von den Industrie- und Handelskammern als Registerbehörde geführte zentrale Vermittlerregister erweitert werden soll und sich künftig neben Versicherungsvermittlern auch Finanzanlagenvermittler registrieren lassen müssen. Künftig haben sie aber auch ihre Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirken, unverzüglich in das Register eintragen zu lassen. Darüber hinaus gilt das Kriterium der erforderlichen Zuverlässigkeit, welches Finanzanlagenvermittler erfüllen müssen, auch für ihre Betriebsleiter und Leiter von Zweigniederlassungen.

Endgültig steht außerdem nun fest, dass Finanzanlagenvermittler nicht der Aufsicht der BaFin, sondern der gewerberechtlichen Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden unterstehen. Diese „Aufgabenverteilung“ war bis zuletzt ungewiss, hatte doch der Finanzausschuss des Bundesrates die gewerberechtliche Aufsicht der Finanzanlagenvermittler als nicht sachgerecht bezeichnet und dem Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses empfohlen. Letztlich hat der Bundesrat darauf verzichtet. Um eine gewerberechtliche Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler zu erhalten, müssen Finanzanlagenvermittler nunmehr unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung haben, eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen oder eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen, sich in das Vermittlerregister eintragen lassen und Angaben machen, die eine Einschätzung der Zuverlässigkeit erlauben.

Neu eingebracht wurde außerdem eine Bestandsschutzregelung (sog. Alte-Hasen-Regelung). Ein Finanzanlagenvermittler bedarf dann keiner Sachkundeprüfung, wenn er seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig war und dies anhand der gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte nachweisen kann.

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Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Wegen des erweiterten Finanzinstrumentebegriffs müssen Unternehmen, auf die das WpHG Anwendung findet, künftig auch bei dem Vertrieb der meisten „Graumarktprodukte“ die Wohlverhaltenspflichten der §§ 31 ff. WpHG und die Vorgaben der WpDVerOV und der MaComp beachten. Folglich gilt zum Beispiel für den Vertrieb geschlossener Fonds durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter anderem die Pflicht zur Durchführung eines Geeignetheits- bzw. Angemessenheitstests und zur Offenlegung von Provisionen. Zudem ist ein Anlageberatungsprotokoll zu erstellen, Interessenkonflikte sind zu vermeiden und ein internes Kontrollsystem ist vorzuhalten.

Auf Finanzanlagenvermittler, welche vom Anwendungsbereich des WpHG ausgenommen sind, finden die §§ 31 ff. WpHG zwar keine Anwendung. Für sie soll jedoch die bereits im Entwurf vorliegende Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV-Entwurf) gelten. Sie soll laut Entwurf Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einführen, die in weiten Teilen den Vorgaben der §§ 31 ff. WpHG und der WpDVerOV entsprechen. Hierdurch soll ein dem WpHG entsprechendes Anlegerschutzniveau gewährleistet werden.

Demnach sollen Finanzanlagenvermittler - ebenso wie Wertpapierdienstleistungsunternehmen - die allgemeine Verhaltenspflicht beachten, wonach sie im Interesse des Anlegers zu handeln haben. Konkretisiert werden diese Verhaltenspflichten in den §§ 11 ff. FinVermV-Entwurf. Unter anderem soll in Anlehnung an das Versicherungsvermittlungsrecht eine statusbezogene Informationspflicht eingeführt werden, wonach dem Anleger neben dem Namen, der Firma und der betrieblichen Anschrift auch der Umfang der Erlaubnis gemäß § 34f GewO und die Registernummer mitgeteilt werden muss. Wie in § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpHG und § 5 Absatz 1 und Abs. 2 Satz 2 Nummer 5 WpDVerOV regelt § 13 FinVermV-Entwurf die Pflicht, den Anleger über Art, Risiken, Kosten und Nebenkosten der Vermögensanlage zu informieren. Diese Informationen sollen grundsätzlich in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ferner sollen Finanzanlagenvermittler künftig bestimmte Standards einhalten, damit die zur Verfügung gestellten Informationen sowie Werbemitteilungen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. In welcher Art und Weise die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, soll sich nach § 4 Abs. 2 bis 11 WpDVerOV richten, der gemäß § 14 Abs. 3 FinVermV-Entwurf entsprechend Anwendung finden soll. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der FinVermV-Entwurf nicht zwischen Privatkunden und anderen Kunden unterscheidet, d.h. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 bis 11 WpDVerOV sollen unterschiedslos auf jeden Kunden des Finanzanlagenvermittlers Anwendung finden. Der FinVermV-Entwurf regelt ferner, dass Finanzanlagenvermittler künftig von dem Anleger die Informationen einzuholen haben, die erforderlich sind, um dem Anleger eine geeignete Anlage empfehlen zu können. Nicht vorgeschrieben ist hingegen, in welcher Form dies zu erfolgen hat, ob beispielsweise anhand von Fragebögen o.ä.. Ferner sollen Finanzanlagenvermittler bestimmte Dokumentationspflichten zu erfüllen haben, wie zum Beispiel ein Beratungsprotokoll anzufertigen. Darüber hinaus soll den Finanzanlagenvermittlern künftig die Pflicht obliegen, Zuwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Vermögensanlagen erhalten, offen zu legen.

In einigen Punkten bleiben die Vorgaben des FinVermV-Entwurf jedoch hinter den Anforderungen des WpHG und der WpDVerOV zurück. Insbesondere fehlen in dem aktuellen Verordnungsentwurf konkrete Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie die Konkretisierung der diesbezüglichen organisatorischen Pflichten (Compliance), wie sie in der WpDVerOV und der MaComp enthalten sind. Weitere Beispiele für Pflichten, die zwar von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, nicht aber von den „freien Vermittlern“ zu erfüllen sind, beziehen sich auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die Überwachung von Mitarbeitergeschäften und die erweiterten Aufzeichnungspflichten des § 34 WpHG.

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Vermögensanlagen-Informationsblatt

Zum Pflichtenkatalog des VermAnlG gehört, dass zukünftig Anbieter, die im Inland öffentlich Vermögensanlagen anbieten, vor Beginn des Angebots ein so genanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. Damit obliegt die Verantwortlichkeit für die Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts dem Anbieter. Der Vertrieb dagegen muss dem Anleger das Informationsblatt rechtzeitig vor Geschäftsabschluss zur Verfügung stellen. Im Unterschied zum Produktinformationsblatt (PIB) für Finanzinstrumente nach § 31 Abs. 3a WpHG muss der Finanzanlagenvermittler, der nicht dem WpHG unterliegt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nur bei der Anlageberatung, sondern auch bei der Anlagevermittlung jedem Kunden zur Verfügung stellen und zwar ohne vorherige Durchführung einer Kundenkategorisierung.

In § 2 VermAnlG sind Ausnahmen geregelt, in denen unter anderem keine Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblatt besteht, wie zum Beispiel bei Genossenschaftsanteilen oder bei von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds emittierten Vermögensanlagen. In diesen Fällen besteht allerdings für Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Pflicht, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3a WpHG (insb. Anlageberatung gegenüber Privatkunden, welche eine Kaufempfehlung beinhaltet) dennoch ein PIB zur Verfügung zu stellen, das die Vermögensanlage beschreibt. Finanzanlagenvermittler trifft keine vergleichbare Pflicht, auch wenn kein Vermögensanlagen-Informationsblatt vorliegt.

Ähnlich wie die bereits bekannten „Beipackzettel“, die Wesentlichen Anlegerinformationen für Fonds und das PIB für Finanzinstrumente soll das Vermögensanlagen-Informationsblatt den Anleger übersichtlich und leicht verständlich über die Vermögensanlage in Kenntnis setzen. Konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der Vermögensanlagen-Informationsblätter enthalten § 13 Abs. 3 VermAnlG und der FinVermV-Entwurf. Demzufolge darf das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen und muss über die wesentlichen Merkmale, Risiken und Kosten der Vermögensanlage informieren. Dazu gehören unter anderem die Art der Vermögensanlage, Anlagestrategie, -politik, -objekte, die Aussichten für Kapitalrückzahlung und die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen.

Im Unterschied zum Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nach §§ 6 ff. VermAnlG, der von der BaFin nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung einschließlich Kohärenz- und Verständlichkeitsprüfung gebilligt werden muss, wird das Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der BaFin zwar hinterlegt, aber nicht von ihr geprüft.

Ferner kann der Anleger nach § 22 VermAnlG einen Haftungsanspruch gegen den Anbieter der Vermögensanlage haben, allerdings nur dann, wenn er die Vermögensanlage auf Grund von Angaben im Informationsblatt erworben hat und diese Angaben irreführend oder unrichtig sind oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar sind. Laut Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird im Unterschied zur Prospekthaftung nach § 20 VermAnlG hier „die Kausalität nicht vermutet, sondern muss […] von dem Anleger dargelegt und bewiesen werden“. Zudem gilt die Ausschlussfrist, wonach das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage im Inland abgeschlossen sein muss. Eine ausdrückliche Haftung für das Fehlen des Vermögensanlage-Informationsblattes ist hingegen nicht vorgesehen.

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Inkrafttreten und Übergangsfristen

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts tritt nach seiner Verkündung am 12. Dezember 2011 in zeitlich abgestufter Reihenfolge in Kraft.

Zu den Regelungen, die ab dem 13. Dezember 2011 gelten, gehören insbesondere die vorgesehenen Ermächtigungen, wesentliche Einzelheiten durch Rechtsverordnungen näher zu bestimmen. Dazu gehört die Ermächtigung, eine Rechtsverordnung zum Inhalt des Verkaufsprospekts, zum Inhalt und Aufbau der Informationsblätter, zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem VermAnlG und eine Rechtsverordnung über den Umfang der Verpflichtungen des Finanzanlagenvermittlers, insbesondere zu den Informations- und Dokumentationspflichten zu erlassen. Im Rahmen der Ermächtigung, durch Rechtsverordnung den Umfang der Verpflichtungen des Finanzanlagenvermittlers zu regeln, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bereits im Juni 2011 den Entwurf der FinVermV vorgelegt.

Am 1. April 2012 wird die Änderung des VAG wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist unter anderem die Höhe der Provisionszahlung für die Vermittlung einer Privaten Krankenversicherung auf neun Monatsbeiträge begrenzt. Ferner kann der Versicherer künftig bei Kündigungen innerhalb von fünf Jahren die Provision für die restliche Zeit zurückverlangen, wobei dies nicht auf die Kündigungen Anwendung findet, auf die der Vermittler keinen Einfluss nehmen kann.

Am 1. Juni 2012 werden, bis auf wenige Ausnahmen, sämtliche weitere Regelungen des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter anderem die Wohlverhaltensregeln beim Vertrieb von Vermögensanlagen zu berücksichtigen, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu verwenden und unterliegen einer erweiterten Prospekthaftung. Übergangsfristen gelten insbesondere für Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der BaFin zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht werden. Für sie soll weiterhin das VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (§ 32  Abs. 1 VermAnlG) Anwendung finden. Ebenfalls soll das VerkProspG auf Ansprüche wegen fehlerhafter oder nicht veröffentlichter Verkaufsprospekte anzuwenden sein, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind.

Für Finanzanlagenvermittler gilt hingegen eine verlängerte Übergangsfrist. Demnach werden insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der Gewerbeordnung erst ab dem 1. Januar 2013 Anwendung finden. Ab Inkrafttreten der neuen Vorgaben der Gewerbeordnung haben diejenigen Vermittler, die am 1. Januar 2013 mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO tätig sind, zum einen bis zum 1. Juli 2013 Zeit, eine so genannte „§ 34f Erlaubnis“ zu beantragen und sich registrieren zu lassen und zum anderen bis zum 1. Januar 2015 Zeit, um den erforderlichen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.

Im Übrigen sind in den jeweils geänderten Gesetzen vereinzelt weitere besondere Übergangsregelungen enthalten.

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