Die EU-Derivate-Verordnung enthält aufsichtsrechtliche Regelungen zu OTC-Derivaten. Bei OTC-Derivaten handelt es sich um bilaterale Verträge wie Optionen, Swaps und Terminkontrakte, die außerbörslich (over the counter) geschlossen werden. Zu den OTC-Derivaten zählen u.a. Kredit-, Rohstoff-, Währungs- und Zinsderivatekontrakte. Diese werden regelmäßig unter Verwendung von standardisierten Rahmenverträgen dokumentiert und dienen oftmals der Absicherung (Hedging) von Geschäftsrisiken.
Meldepflicht
Die EU-Derivate-Verordnung sieht vor, dass Unternehmen der Realwirtschaft ebenso wie Banken und Finanzdienstleistungsinstitute den Abschluss sämtlicher OTC-Derivate an Transaktionsregister melden müssen. Zwingender Inhalt der Meldung ist u.a. die Gegenpartei, der Basiswert (beispielsweise eine Währung oder ein Rohstoff) sowie der Nominalwert des Kontrakts. Die Meldepflicht soll unabhängig vom Erreichen bestimmter Schwellenwerte gelten.
Clearingpflicht
Noch gravierender als die Schaffung der Meldepflicht ist die Einführung einer Clearingpflicht in Bezug auf standardisierte OTC-Derivate. Diese sind zukünftig grundsätzlich über eine zentrale Gegenpartei abzuwickeln. Hierbei handelt es sich um ein strengen Regularien unterliegendes Unternehmen, das zwischen den Vertragsparteien des Derivatekontrakts steht und dadurch als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer fungiert. Eine wesentliche Aufgabe der zentralen Gegenpartei wird es sein, die Höhe der - zur Absicherung des aus dem Derivatekontrakt resultierenden Risikos - von den Parteien zu stellenden Sicherheitsleistungen (Margins) laufend zu ermitteln. Die EU-Derivate-Verordnung sieht allerdings einige Ausnahmen bzw. Erleichterungen hinsichtlich der Clearingpflicht vor: Bei Derivate-Kontrakten innerhalb eines Konzerns soll generell keine Clearingpflicht bestehen. Für Unternehmen der Realwirtschaft gilt, dass eine Clearingpflicht nur dann entsteht, wenn das Volumen der OTC-Derivate eine - von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA noch festzulegende - Schwelle über einen bestimmten Zeitraum überschreitet. Eine weitere Erleichterung für Unternehmen der Realwirtschaft gegenüber dem Bankensektor ist, dass in das für die Schwellenüberschreitung maßgebliche OTC-Derivate-Volumen solche Kontrakte, die unmittelbar mit der Unternehmensfinanzierung oder der Absicherung der Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen, nicht einbezogen werden. Unter die Ausnahmen fallen beispielsweise Zins-Absicherungsgeschäfte oder die Absicherung eines Luftfahrtunternehmens gegen Kerosinpreisschwankungen.
Risikomanagement
Bei Abschluss von OTC-Derivaten, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, müssen die Parteien Risikomanagementverfahren anwenden. Hierzu zählen die Messung des mit dem Kontrakt verbundenen Risikos, die rechtzeitige Erstellung von Bestätigungen des Inhalts des OTC-Derivats sowie der Austausch von Sicherheiten.