Verfügt der Abnehmer über eine zusätzliche Kreditfinanzierung, beispielsweise eine revolvierende Kreditlinie mit einem Bankenkonsortium zur allgemeinen Betriebsmittelfinanzierung, kann ein Reverse Factoring Auswirkungen (i) auf die Berechnung der Finanzkennzahlen (Financial Covenants) und (ii) auf die allgemeinen Verhaltenspflichten (General Undertakings) unter diesem Kreditvertrag haben.
In Kreditverträgen, die dem deutsch-rechtlichen Muster der Loan Market Association folgen, ist der erste Anknüpfungspunkt für ein Reverse Factoring regelmäßig die Definition von Finanzverbindlichkeiten (Financial Indebtedness). Finanzverbindlichkeiten bezeichnet danach, unter anderen, alle Verbindlichkeiten von oder im Zusammenhang mit jedem Betrag, der unter einer anderen Transaktion aufgenommen wurde, die den wirtschaftlichen Effekt einer Darlehensaufnahme hat.
Teilweise wird auch noch (kumulativ oder alternativ) darauf abgestellt, dass diese Transaktion nach den jeweils anwendbaren Bilanzierungsvorschriften als eine Darlehensaufnahme behandelt wird. Dann kann die bilanzielle Einordnung der Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Factor entscheidend sein.
Die oben stehende allgemeine Definition würde grundsätzlich auch Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten erfassen, da diese, unter Ausnutzung der maximalen Zahlungsziele, regelmäßig den wirtschaftlichen Effekt einer Darlehensaufnahme hätten. Daher wird teilweise eine Rückausnahme dahingehend vereinbart, dass nur solche Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten als Finanzverbindlichkeit angesehen werden, die ein Zahlungsziel von beispielsweise über 90 Tagen haben. Dies muss jedoch ausdrücklich vereinbart sein, da die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten nur dann nicht als Finanzverbindlichkeiten angesehen werden können.
Da das Reverse Factoring zur Folge hat, dass die Verbindlichkeit nicht mehr gegenüber dem Lieferanten sondern gegenüber dem Factor besteht und der Sinn des Reverse Factoring auf Seiten des Abnehmers gerade auch in der Vorfinanzierung seiner Lieferantenverbindlichkeiten besteht (der Abnehmer erfüllt gegenüber dem Factor unter maximaler Ausnutzung des vereinbarten Zahlungsziels), sind die Verbindlichkeiten regelmäßig (es sei denn es besteht eine abweichende vertragliche Regelung) Finanzverbindlichkeiten.
Damit sind die Verbindlichkeiten aus dem Reverse Factoring üblicherweise bei der Berechnung derjenigen Finanzkennzahlen einzubeziehen, die auf die Verschuldung des Abnehmers abstellen. Dies sind beispielsweise der Verschuldungsgrad (Leverage) und das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital (Gearing). Darüber hinaus kommt es auf die genaue Berechnungsgrundlage der einzelnen Finanzkennzahl an, so dass eine Berücksichtigung beispielsweise auch im Rahmen der Berechnung des Schuldendienstes (Debt Service Cover) in Betracht kommt.
Zudem sind diese Verbindlichkeiten auch bei den allgemeinen Verhaltenspflichten zu berücksichtigen, wenn der Kreditvertrag Beschränkungen hinsichtlich der Eingehung weiterer Finanzverbindlichkeiten vorsieht.
Sofern bei der Verhandlung des Kreditvertrages nicht bereits der Fall des Reverse Factorig bedacht wurde, kann dies zur Folge haben, dass die Finanzkennzahlen, auf Grund der Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus dem Reverse Factoring in die Berechnung der Verschuldung des Abnehmers, nicht mehr eingehalten werden können bzw. hinsichtlich der allgemeinen Verhaltenspflichten zuvor vereinbarte Schwellenwerte für die Eingehung weiterer Finanzverbindlichkeiten überschritten werden. Beide Verstöße würden jeweils einen Kündigungsgrund begründen.
Als Lösung der vorstehenden Problemstellung ist es empfehlenswert im Rahmen der Definition von Finanzverbindlichkeiten oder auch direkt bei der Berechnung der Finanzkennzahlen eine Rückausnahme für die Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Factor aus dem Reverse Factoring zu vereinbaren. Dies kann beispielsweise durch eine Nichteinbeziehung oder entsprechende Ausnahmen bei den Finanzkennzahlen und den allgemeinen Verhaltenspflichten geschehen.