BaFin veröffentlicht das Verwahrstellenrundschreiben

Publication Oktober 2015

Das Financial Services Team informiert mit dem Financial Services News Flash regelmäßig über Neuigkeiten aus den Bereichen

  • Institute/Wertpapierdienstleister
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Versicherungsregulierte Unternehmen
  • sowie sonstige die Finanzbranche betreffende wesentliche Nachrichten.

Dabei werden insbesondere aktuelle Gesetzgebungsverfahren auf europäischer und nationaler Ebene und aktuelle Entwicklungen in der Aufsicht praxisnah dargestellt.

Am 7. Oktober 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das „Rundschreiben 08/2015 (WA) – Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuches“ (Verwahrstellenrundschreiben) veröffentlicht. Der Veröffentlichungszeitpunkt ist bemerkenswert, da in Kürze weitere Änderungen infolge europarechtlicher Entwicklungen erwartet werden und es sich deshalb (erneut) angeboten hätte, diese zunächst abzuwarten und eine darauf abgestimmte Version zu veröffentlichen. Das Schreiben ersetzt das als Depotbank-Rundschreiben bekannte Rundschreiben 6/2010 zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20ff. InvG und führt zu einer Anpassung an die seit Umsetzung der AIFMD geltenden neuen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).

Die Änderungen, die das neue Verwahrstellenrundschreiben einführt, gehen weit über eine Anpassung des bisherigen Depotbank-Rundschreibens an die neue Terminologie und Systematik des KAGB hinaus. Es enthält wichtige Klarstellungen zur (neuen) Verwaltungs- und Auslegungspraxis der BaFin im Hinblick auf die Kontroll- und Verwahrpflichten von Verwahrstellen für OGAW und AIF und konkretisiert in der Praxis höchst relevante Einzelfragen zum Umfang und Inhalt der Pflichten von Verwahrstellen nach dem KAGB in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Bereits im Februar 2015 hatte die BaFin den Entwurf dieses Rundschreibens zur Konsultation gestellt, über den wir mit unserem Newsflash ausführlich informiert hatten. Tiefgreifende Änderungen im Vergleich zum Konsultationsentwurf sind ausgeblieben.

Praxisrelevante Änderungen des neuen Rundschreibens betreffen z.B. folgende Punkte:

  • Sog. „Look-Through“-Ansatz bei Objektgesellschaften mit entsprechender Aufgaben- und Pflichtenerweiterung der Verwahrstelle auf Objektgesellschaftsebene
  • Organisatorische Vorkehrungen für EU-Zweigniederlassungen, die in ihrer Funktion als Verwahrstelle ihre ausländische Hauptniederlassung einbinden, sowie Liberalisierung bei Abwicklungskonten
  • Beispiele von nicht-verwahrfähigen Vermögensgegenständen
  • Anforderungen an die notwendige Erfahrung der Geschäftsleiter
  • Anforderungen an die Unterverwahrung, auch bei der Beauftragung von Unterverwahrern, bei denen die Drei-Punkte-Erklärung oder eine vergleichbare Vereinbarung nicht vorliegt
  • Zustimmungserfordernis der Verwahrstelle geschlossener Fonds bei Verfügungen über Immobilien
  • Ausübung der Kontrollpflichten, insbesondere zum Umfang und zur Frequenz von Prüfungen, zum angemessenen Prüfungssystem zur Anteilwertermittlung und zur Kontrolle von Sicherheiten
  • Mitwirkungspflicht der Verwahrstelle bei Prüfungen im Rahmen der Divisionslösung
  • Offenlegungspflichten der Verwahrstelle gegenüber der KVG über wesentliche Risiken aus der Verwahrung von Wertpapieren

Verwahrstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen die Anforderungen des nunmehr veröffentlichten neuen Verwahrstellenrundschreibens bis spätestens zum 4. April 2016 und damit in weniger als sechs Monaten umsetzen. Als Konsequenz müssen nicht nur die Verwahrstellenverträge in der im Markt gängigen Version, sondern auch interne und externe Prozesse angepasst werden.

Im Rahmen der Anpassungen ist zusätzlich zu bedenken, dass weitere – praktisch höchst relevante – Änderungen des neuen Verwahrstellenrundschreibens bereits an zahlreichen Stellen des neuen Rundschreibens angekündigt werden, so dass schon jetzt bei den Verhandlungen vertragliche Vorsorge zur späteren Umsetzbarkeit getroffen werden sollte. Auf Grund des OGAW V-Umsetzungsgesetzes und der noch ausstehenden Klarstellungen von ESMA zur Unterverwahrung („Guidelines on asset segregation under the AIFMD“) werden einige Teile des Rundschreibens einer Überarbeitung bedürfen. Dies betrifft insbesondere die

  • Anforderungen an die Unabhängigkeit der Verwahrstelle von der KVG
  • Unterverwahrung und Trennung von Vermögensgegenständen
  • Insolvenzfestigkeit und Haftungsfragen bei der Unterverwahrung

Das Financial Services Team wird Sie über die weiteren Entwicklungen informieren und unterstützt Sie natürlich gerne bei den Vertragsverhandlungen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der neuen Vorgaben.

Als Erleichterung stellen wir Ihnen auf Nachfrage gerne eine Vergleichsversion zur Verfügung, aus der die Änderungen zwischen dem Konsultationsentwurf und der finalen Fassung des Verwahrstellenrundschreibens ersichtlich sind.



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