Cornelia Marquardt, Immobilien Zeitung - LAG Köln Urteil vom 14. September 2011

19 April 2012

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Der Arbeitgeber ist berechtigt, schon am ersten Tag der Abwesenheit eines Arbeitnehmers aufgrund Arbeitsunfähigkeit ein Attest zu verlangen. Eine entsprechende Anweisung bedarf weder einer Begründung noch ist hierfür ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. LAG Köln, Urteil vom 14. September 2011, Az. 3 Sa 597/11.

Der Fall

Die Klägerin war seit knapp 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, der abgelehnt  wurde.
In der Folge meldete sie sich für diesen Tag krank, schon am  nächsten Tag arbeitete sie wieder. In einer E-Mail an den Betriebsarzt  führte sie aus, sich hin und wieder den Anfeindungen der Beklagten durch  Auszeiten zu entziehen. Die Beklagte wies die Klägerin daraufhin an, ab  sofort bereits am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest  vorzulegen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Widerruf dieser  Anweisung. Die Beklagte habe für ihre Anweisung keinen sachlichen Grund.  Das Verhalten der Beklagten sei willkürlich und verletze das  arbeitsrechtliche Schikaneverbot. Ein Verdacht rechtsmissbräuchlichen  Verhaltens sei bei ihr nicht begründet.

Die Folgen

Die Klage hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Widerruf der Anweisung  existiert nicht. Die Beklagte war zu der Anweisung berechtigt. Anders als  "normale" Arbeitgeberweisungen unterliegt die fragliche Anweisung nach § 5  Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) keiner allgemeinen  Billigkeitskontrolle. Sie bedarf weder einer Begründung noch des Verdachts  rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers. Die Anweisung ist  lediglich an dem allgemeinen Willkürverbot und dem Verbot  diskriminierenden Verhaltens zu messen. Willkürlich oder diskriminierend  war das Verhalten der Beklagten aber nicht. Die Klägerin hatte  hinreichenden Anlass für die Anweisung gegeben. Dieser Anlass lag in der  kurzfristig nach Ablehnung des Dienstreiseantrags aufgetretenen Erkrankung  der Klägerin. Er wurde auch durch die E-Mail der Klägerin an den  Betriebsarzt bestätigt.

Was ist zu tun?

Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers, bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen, kann im  Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag  vorgesehen werden. Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des  BAG ohne weiteres zulässig.

Unter welchen Voraussetzungen eine  entsprechende Anweisung des Arbeitgebers ohne eine solche allgemeine  Verpflichtung im Vertrag oder mittels Vereinbarung zulässig ist, wird  dagegen uneinheitlich beurteilt. Nach der Ansicht des LAG Köln in der  vorliegenden Entscheidung und eines Teils der Rechtsliteratur bedarf eine  solche Anweisung keiner besonderen Rechtfertigung. Nach der in der Literatur weit verbreiteten Gegenauffassung muss eine solche Anweisung im Einzelfall dem so genannten billigen Ermessen entsprechen, darf also  gerade nicht willkürlich erfolgen. Klarheit wird letztlich erst eine  Entscheidung des BAG bringen.

Der Beitrag wurde in der Immobilien Zeitung, der Fachzeitung für die Immobilienwirtschaft, in der Ausgabe vom 19. April 2012 veröffentlicht.