Cornelia Marquardt, Immobilien Zeitung - LAG Köln Urteil vom 14. September 2011
19 April 2012
Der Arbeitgeber ist berechtigt, schon am ersten Tag der Abwesenheit eines Arbeitnehmers aufgrund Arbeitsunfähigkeit ein Attest zu verlangen. Eine entsprechende Anweisung bedarf weder einer Begründung noch ist hierfür ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. LAG Köln, Urteil vom 14. September 2011, Az. 3 Sa 597/11.
Der Fall
Die Klägerin war seit knapp 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, der abgelehnt wurde.
In der Folge meldete sie sich für diesen Tag krank, schon am nächsten Tag arbeitete sie wieder. In einer E-Mail an den Betriebsarzt führte sie aus, sich hin und wieder den Anfeindungen der Beklagten durch Auszeiten zu entziehen. Die Beklagte wies die Klägerin daraufhin an, ab sofort bereits am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Widerruf dieser Anweisung. Die Beklagte habe für ihre Anweisung keinen sachlichen Grund. Das Verhalten der Beklagten sei willkürlich und verletze das arbeitsrechtliche Schikaneverbot. Ein Verdacht rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei bei ihr nicht begründet.
Die Folgen
Die Klage hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Widerruf der Anweisung existiert nicht. Die Beklagte war zu der Anweisung berechtigt. Anders als "normale" Arbeitgeberweisungen unterliegt die fragliche Anweisung nach § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) keiner allgemeinen Billigkeitskontrolle. Sie bedarf weder einer Begründung noch des Verdachts rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers. Die Anweisung ist lediglich an dem allgemeinen Willkürverbot und dem Verbot diskriminierenden Verhaltens zu messen. Willkürlich oder diskriminierend war das Verhalten der Beklagten aber nicht. Die Klägerin hatte hinreichenden Anlass für die Anweisung gegeben. Dieser Anlass lag in der kurzfristig nach Ablehnung des Dienstreiseantrags aufgetretenen Erkrankung der Klägerin. Er wurde auch durch die E-Mail der Klägerin an den Betriebsarzt bestätigt.
Was ist zu tun?
Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers, bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen, kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vorgesehen werden. Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des BAG ohne weiteres zulässig.
Unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers ohne eine solche allgemeine Verpflichtung im Vertrag oder mittels Vereinbarung zulässig ist, wird dagegen uneinheitlich beurteilt. Nach der Ansicht des LAG Köln in der vorliegenden Entscheidung und eines Teils der Rechtsliteratur bedarf eine solche Anweisung keiner besonderen Rechtfertigung. Nach der in der Literatur weit verbreiteten Gegenauffassung muss eine solche Anweisung im Einzelfall dem so genannten billigen Ermessen entsprechen, darf also gerade nicht willkürlich erfolgen. Klarheit wird letztlich erst eine Entscheidung des BAG bringen.
Der Beitrag wurde in der Immobilien Zeitung, der Fachzeitung für die Immobilienwirtschaft, in der Ausgabe vom 19. April 2012 veröffentlicht.