Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 25. Februar 2016

Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 25. Februar 2016 (3 U 110/15) ist die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und –daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden keine separat vergütungsfähige Sonderleistung, für die der Darlehensgeber eine Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung im Rahmen der Darlehensvergabe vom Darlehensnehmer verlangen könnte.

Diese Entscheidung reiht sich in eine Reihe weiterer Entscheidungen anderer Gerichte ein, die neben den laufzeitunabhängig gezahlten Bearbeitungsgebühren bei dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auch solche Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen als unwirksam erachten.1 Jedoch überwiegen (noch) die Stimmen und Urteile, die eine generelle Übertragung dieser Rechtsprechung für gewerbsmäßige Darlehen verneinen.2

Zugrundeliegende Leitentscheidung des BGH

Der BGH ordnete in seinen Urteilen vom 13. Mai 20143 vorformulierte Bearbeitungsentgeltklauseln als kontrollfähige Preisnebenabreden ein, die  als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und im Rahmen von Verbraucherdarlehen unwirksam sind.

Der Darlehensnehmer sei grundsätzlich verpflichtet, als Gegenleistung für die Darlehensgewährung einen geschuldeten Zins zu entrichten und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Entgelt für die Darlehensgewährung sei somit der vom Darlehensnehmer zu entrichtende Zins. Bei dem vereinbarten Bearbeitungsentgelt handele es sich nicht um einen laufzeitabhängigen Zins. Dies solle auch dann gelten, wenn das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert wird. Weiterhin sei es auch nicht wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens an den Darlehensnehmer zu verstehen.

Die Klausel könne in ihrer Gesamtheit nur so verstanden werden, dass der Darlehensgeber durch die Erhebung der zusätzlichen Gebühr seinen Bearbeitungsaufwand ergänzend zur gesetzlichen Regelung geltend mache. Bei der Bearbeitungsgebühr handle es sich weiterhin nicht um ein Entgelt für eine neben der Darlehensgewährung tretende rechtlich selbständige Leistung zugunsten des Darlehensnehmers.

Argumentation des OLG Frankfurt/M.

Das OLG Frankfurt/M. stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass es sich bei der Vereinbarung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ebenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Das bloße Führen von Vertragsgesprächen könne allein kein „Verhandeln“ darstellen.

Weiterhin legt das Gericht dar, dass sich auch im gewerblichen Bereich das Bearbeitungsentgelt weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch als Entgelt für eine Sonderleistung darstelle. Die rechtliche Qualifizierung als kontrollfähige Preisnebenabrede sei unabhängig davon, ob die Klausel einem Verbraucher oder einem Unternehmer gegenüber Verwendung findet.

Als Grundsatz stellt das Gericht fest, dass die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen auch für Unternehmerdarlehen in § 488 BGB geregelt seien und insbesondere, dass auch einem Unternehmer gegenüber der Darlehensgeber keine sonstige, rechtlich selbstständige Leistung erbringe, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könne.

Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr benachteilige auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei. Zwar könne im Rahmen der Inhaltskontrolle der Bearbeitungsklausel davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer nicht in gleichem Maß schutzbedürftig sei, wie ein Verbraucher, da er Darlehensgeschäfte häufiger abschließe, über größere Geschäftserfahrung verfüge und seine Interessen grundsätzlich besser wahren könne. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der Darlehensgeber sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschaffe, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens nicht zustehe.

Systematisch kann im Rahmen der Inhaltskontrolle darauf verwiesen werden, dass auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen sind.4 Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher.5 Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung zur Vorteilhaftigkeit eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren ist.6

Wenn Darlehensgeber aber unterschiedslos gegenüber Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen Bearbeitungsentgelte erheben, dann lässt sich kaum argumentieren, dass dieses Entgelt ein besonderes Charakteristikum des Handelsverkehrs ist.

Eine Einzelfallbetrachtung erfolgt im Rahmen der Angemessenheitsprüfung im Hinblick des Aufwandes für den Darlehensgeber bei der Darlehensprüfung. So könnte sich eine Mehrleistung dadurch ergeben, dass Sonderleistungen bei Förderdarlehen oder Koordination bei Konsortialdarlehen anfallen, die im Interesse des Darlehensnehmers erfolgen.

Lösungen für die Praxis

Insbesondere bei Konsortialdarlehen ist der Anknüpfungspunkt jedoch ein anderer. Wie das OLG Frankfurt/M. selbst in seinem Urteil einräumt, ist bei der Ausgangsfrage, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, offen geblieben, ob und inwieweit der Darlehensgeber bereit war, seine verlangten Konditionen zur Disposition zu stellen und dem Darlehensnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, so dass dieser die reale Möglichkeit erhielt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.

Kreditsuchende Unternehmen holen in aller Regel eine Vielzahl von Angeboten von Banken ein, die sich um eine Rolle als Führungsbank bewerben. Diese Angebote werden dann oft mit der Unterstützung von so genannten Debt Advisors und/ oder Rechtsanwälten aufbereitet und verglichen, um dann im Rahmen der Verhandlungen den angesprochenen Banken einen eigenen Vorschlag des Unternehmens zu unterbreiten, auf dessen Basis dann weiterverhandelt und die Führungsbanken ausgewählt werden. Erfolgt der Ablauf derart, dürfte es schon an einem „Stellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ fehlen. Selbst wenn man in der Abgabe von Angeboten der sich um eine Führungsrolle bewerbenden Banken rechtlich noch ein „Stellen“ erkennen möchte, dürfte der weitere, in der Regel typische Verhandlungsgang doch die Merkmale eines „Aushandels“ erfüllen, da es im Rahmen eines Konsortialkredits eben in aller Regel (und insbesondere im heutigen Marktumfeld) gerade nicht so ist, dass die angesprochenen Banken sich mit ihrem ersten Pricing-Vorschlag durchsetzen.

Mit gewissen Modifikationen gilt dies zumindest bei großen Unternehmen, die sich über bilaterale Kredite finanzieren, in der gleichen Weise. Auch diese sprechen eine Vielzahl von Banken an und vergleichen die vorgeschlagenen Pricing-Elemente. In der Regel ist der Verhandlungsdruck auf die angesprochenen Banken in diesem Segment sogar noch größer, da es oft gerade die bonitätsstarken Kunden sind, die die Verhandlungsvorteile von bilateralen Kreditverhältnissen nutzen können. Oft ist es in diesem Segment auch so, dass der Kunde sogar seine eigene Dokumentation vorgibt. Wenn es in diesem Umfeld dann zu einem „Stellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ kommt, dürfte dies im Zweifel sogar eher durch den Kunden erfolgen.

In Summe sind die bisher ergangenen Urteile auf den Geschäftsverkehr mit Großkunden daher nur eingeschränkt von Bedeutung, weil der übliche Verhandlungsgang und insbesondere der Einfluss des Kunden auf die Auswahl der beteiligten Banken und das am Ende vereinbarte Pricing viel zu erheblich ist, um rechtlich ein „Stellen“ zu begründen. Trotzdem haben die Urteile insoweit Bedeutung, als sie ggf. die Nachweispflichten der Banken auch in diesem Geschäftsfeld erhöhen, um im Falle eines Rechtsstreits nachweisen zu können, dass das erste Angebot an den Kunden rechtlich tatsächlich nur ein Angebot und eben kein „Stellen“ eines Pricing war.  


Footnotes

1

OLG Naumburg v. 2.09.2015, Az. 5 U 67/15; LG Chemnitz v. 13.06.2014, Az. 7 O 28/13; LG Magdeburg v. 13.08.2015, Az. 11 O 1887/14 und v. 18.02.2016, Az. 10 O 119/15; AG Stuttgart v. 24.06.2015, Az. 1 C 1137/15

2

LG Augsburg v. 16.12.2014, Az. 31 O 3164/14; LG Braunschweig v. 30.09.2015, Az. 8 S 341/14; LG Frankfurt a. M. v. 3.06.2015, Az. 2-19 O 285/14, v. 31.07.2015, Az. 2-25 O 52/15, v. 7.08.2015, Az. 2-18 O 435/14 und v. 16.09.2015, Az. 2-19 O 41/15; LG Hamburg v. 21.08.2015, Az. 328 O 520/14, LG Itzehoe v. 17.112015, Az. 7 O 37/15; LG Kleve v. 18.08.2015, Az. 4 O 13/15; LG München I v. 22.08.2014, Az. 22 O 21794/13; AG Köln v. 11.11.2015, Az. 149 C 48/15

3

Parallelentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13)

4

Vgl. § 310 Abs.1 Satz 2, 2. Halbs. BGB

5

Vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 14

6

in Anlehnung an BGH Urteil vom 14.05.2014, VIII ZR 114/13



Contacts

Partner, Head of Banking Germany and EMEA Co-Head General Banking and R&I
Partner
Counsel
Senior Associate

Recent publications

Subscribe and stay up to date with the latest legal news, information and events . . .