Immobilien Zeitung - LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20. März 2012

23 August 2012

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Beruft sich ein Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung auf eine Drucksituation, so ist von ihm zu verlangen, vor der Kündigung alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Drucksituation zu beseitigen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20. März 2012, Az. 2 Sa 331/11

Der Fall

Die beiden Parteien streiten sich über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsingenieur im Bereich Regelungs- und Messtechnik beschäftigt. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis aufgrund von Konflikten des Klägers mit Kollegen. Zwei Kollegen des Klägers, die für einen hohen Anteil des Umsatzes verantwortlich sind, weigerten sich gar, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Ferner drohten sie mit ihrer eigenen Kündigung, sollte dem Kläger nicht gekündigt werden. Die Beklagte hatte vor der Kündigung zwar zur Konfliktlösung Einzelgespräche mit dem Kläger geführt. Weitere Maßnahmen - etwa gemeinsame Gespräche mit Kollegen, eine Mediation oder ein Coaching - wurden aber nicht von ihr ergriffen. Die Kündigung erfolgte dann erst etwa ein Jahr nach der Kündigungsdrohung der Kollegen.

Die Folgen

Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Zwar kann grundsätzlich eine Kündigung eines Mitarbeiters darauf gestützt werden, dass andere Mitarbeiter mit ihrer eigenen Kündigung drohten, wenn nicht der betreffende Mitarbeiter gekündigt wird (Druckkündigung). Vor einer Kündigung müssen aber immer erst alle verfügbaren milderen Mittel ausgeschöpft werden (Ultima-Ratio-Grundsatz). Daher muss sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den betroffenen Mitarbeiter stellen und versuchen, die anderen Mitarbeiter von ihrer eigenen Kündigungsdrohung abzubringen. Diese Voraussetzungen hatte die Beklagte hier aber nicht erfüllt; Gespräche mit dem Kläger allein sah das Gericht als unzureichend an. Außerdem sah das Gericht die Drucksituation als nicht mehr akut an, weil die Kündigungsandrohungen bereits ein Jahr vor der Kündigung ausgesprochen worden waren.

Was ist zu tun?

Fordern Mitarbeiter eines Betriebs der Immobilienbranche die Kündigung eines Kollegen, kann dies grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein. Bei der Vorbereitung einer solchen Kündigung muss der Arbeitgeber aber besondere Sorgfalt walten lassen. Insbesondere muss er versuchen, die anderen Mitarbeiter von ihrer Kündigungsabsicht abzubringen, indem er intensive Gespräche mit allen Beteiligten führt. Auch ist den betroffenen Mitarbeitern gegebenenfalls konkret aufzuzeigen, welches Verhalten im Umgang mit Kollegen in dem jeweiligen Betrieb erwartet wird. Beruht der Konflikt auf einem steuerbaren Verhalten des zu kündigenden Mitarbeiters, muss diesem gegenüber zudem grundsätzlich vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Die Bemühungen, eine Kündigung zu vermeiden, sind schriftlich zu dokumentieren, um sie im Streitfall nachweisen zu können.

Der Beitrag wurde in der Immobilien Zeitung, der Fachzeitung für die Immobilienwirtschaft, in der Ausgabe vom 23. August 2012 veröffentlicht.