BMF-Schreiben zur Anwendung des FATCA-Abkommens

Publication November 2015

Das am 31. Mai 2013 zwischen Deutschland und den USA geschlossene FATCA-Abkommen verpflichtet deutsche Finanzinstitute bestimmte Kontodaten von spezifizierten Personen der USA über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanischen Steuerbehörden zu melden. Das Bundesfinanzministerium hat am 3. November 2015 ein BMF-Schreiben zur Anwendung des FATCA-Abkommens veröffentlicht (Geschäftszeichen: IV B 6 – S 1316/11/10052 : 133). Das BMF-Schreiben ist eine wichtige Anwendungshilfe für die in Zukunft von Finanzinstituten jährlich zu erfüllenden Informations- und Meldepflichten.

Erweiterungen gegenüber dem ersten Entwurf des BMF-Schreibens

Das BMF-Schreiben übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des ersten Entwurfs, der in diesem Sommer veröffentlicht wurde (siehe hierzu unser ausführliches Tax Briefing). Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere die folgenden Punkte gegenüber dem ersten Entwurf neu geregelt worden:

  • Als Teil von Rückversicherungsverträgen stellen vereinbarte Prämien- oder Ablaufdepots keine Einlagenkonten im Sinne des FATCA-Abkommens dar und sind somit keine Finanzkonten. Dies führt dazu, dass diese Art von Depots nicht gemeldet werden müssen. Diese Regelung ist auf Wunsch der Versicherungswirtschaft klarstellend aufgenommen worden.
  • Das BMF-Schreiben stellt nochmals ausdrücklich klar, dass neben den „bestimmten Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren“ auch alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne von § 1 Absatz 3 KAGB unter Investmentvermögen fallen, die als nicht meldende FATCA-konforme Finanzinstitute gelten können. Die Klarstellung war wegen einer fehlerhaften Übersetzung des FATCA-Abkommens zwischen den USA und Deutschland notwendig geworden.
  • Das BMF-Schreiben stellt klar, dass es keiner Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern bedarf, wenn keine meldepflichtigen Daten nach den FATCA-Vorschriften vorliegen. Eine „Nullmeldung“ ist nicht vorgesehen. Leider hat das BMF in diesem Zusammenhang nicht positiv bestätigt, dass in diesem Fall auch eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern und bei den amerikanischen Steuerbehörden unterbleiben kann.
  • Das BMF-Schreiben regelt nun auch das Verhältnis zwischen dem Finanzinstitut und Dienstleistern, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für die geführten Konten eingeschaltet werden. Auch wenn die Einschaltung von Dienstleistern ausdrücklich erlaubt ist, liegt die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten auch weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten. Eine Exkulpation durch Einschaltung von Dienstleistern ist deshalb nicht möglich.
  • Das BMF-Schreiben weitet die Untersuchungspflichten bei der Einschaltung von angestellten Kundenbetreuern aus. Zusätzlich zur elektronischen Suche und Suche in Papierunterlagen muss das Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert prüfen, ob ein dem Konto zugeordneter angestellter Kundenbetreuer Kenntnisse hat, die den Kontoinhaber als spezifizierte Person der USA identifizieren würden.
  • Das BMF-Schreiben enthält neue Anwendungsregelungen für die im FATCA-Abkommen aufgestellten Regeln. Danach müssen deutsche Finanzinstitute, die feststellen, dass ihre internen Verfahren zur Identifizierung von meldepflichtigen Finanzkonten nicht mit den Grundsätzen des BMF-Schreibens übereinstimmen, diese in angemessener Zeit abändern.

Auswirkungen für die Praxis

Finanzinstitute sind ausdrücklich aufgefordert, ihre internen Verfahren zur Identifizierung von meldepflichtigen Finanzkonten kritisch zu überprüfen und mit den Grundsätzen des BMF-Schreibens abzugleichen. Ggf. sollte in angemessener Zeit eine effektive Struktur zur Erfüllung der Informations- und Meldepflichten aufgebaut werden.

Unter die Definition der verpflichteten Finanzinstitute können auch Kapitalverwaltungsgesellschaften und geschlossene Fonds fallen. Diese sollten deshalb prüfen, inwieweit die Informations- und Meldepflichten auf Basis des FATCA-Abkommens zu erfüllen sind.



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