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Low carbon projects
Low carbon projects, especially those involving hydrogen and Carbon Capture and Storage (CCS), play a crucial role in the journey towards global decarbonisation.
Global | Publication | March 2020
Wer an „Klimastreiks“ teilnimmt und am Arbeitsplatz fehlt, um für die Verbesserung von Umweltbedingungen einzutreten, verfolgt hehre Ziele. Nur: Aus arbeitskampfrechtlicher Sicht haben Arbeitnehmer kein Recht zu derartigen Arbeitsniederlegungen. Verfassungsrechtlich geschützt sind nur solche Streiks, die der Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen dienen (Art. 9 Abs. 3 GG); politische oder gesellschaftliche Zwecke fallen nicht darunter. „Streikt“ der Arbeitnehmer nicht während seiner Pausen, in der Freizeit, während eines genehmigten Urlaubs oder unter Ausnutzung von Gleitzeitregelungen, so bleibt er unerlaubt von der Arbeit fern und verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Sein Anspruch auf Vergütung entfällt bzw. die Vergütung darf anteilig gekürzt werden. Der Arbeitgeber kann außerdem zur Ermahnung, Abmahnung oder – im Wiederholungsfall – Kündigung greifen.
Eine „verständnisvolle“ Geschäfts- und Personalleitung, die den Mitarbeitern derartige „Streik“-Teilnahmen auch ohne Lohnkürzung erlaubt, setzt sich dabei selbst rechtlichen Risiken aus. Eine bezahlte „Streik“-Freistellung ist aus finanzieller Sicht ein Verlust. Geschäftsführer und Personalverantwortliche sind aber mit der Betreuung des Vermögens der Eigentümer betraut. Ein Pro-Bono-Einsatz ist daher nur zulässig, wenn dem Unternehmen ein entsprechender Vorteil erwächst. Kommunale Beamte oder Manager von öffentlichen Unternehmen sind in besonderem Maße zur Sparsamkeit verpflichtet und können nur unbezahlte Freizeit gewähren.
Dem Ziel, Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu machen, kommt die Bundesregierung mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2019 (BR-Drs. 552/19) näher. Unternehmen und Mitarbeiter können sich auf weitere steuerliche Anreize freuen, welche die Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen und unter bestimmten Voraussetzungen auch das Laden betreffen.
So wurde hinsichtlich der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs die bereits geltende Halbierung der Bemessungsgrundlage von 1% auf 0,5% des inländischen Listenpreises bis 31. Dezember 2030 verlängert, sofern ab dem 1. Januar 2022 eine bestimmte, stufenweise angehobene Mindestreichweite erfüllt ist. Zusätzlich wurde für bestimmte Fahrzeuge die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf 0,25% verabschiedet. Dazu zählen reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 angeschafft wurden bzw. werden, keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt. Der reduzierte Prozentsatz für die private Nutzung von Elektro- und HybridelektroDienstfahrzeugen von 1% auf 0,5% und 0,25% stellt für Dienstwagenfahrer einen großen steuerlichen Kaufanreiz dar.
Außerdem wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile für das Aufladen eines solchen Fahrzeugs bis 2030 verlängert. Neu ist zudem, dass nicht nur für Elektrolieferfahrzeuge, sondern auch für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% geltend gemacht werden kann.
Der Gesetzgeber hat mit einiger Verzögerung die EUAktionärsrechterichtlinie (ARUG II) zum 1. Januar 2020 in deutsches Recht umgesetzt. Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft muss hiernach ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstände beschließen und dieses auf der Internetseite der Gesellschaft allgemein zugänglich machen (§§ 87a Abs. 1 Satz 1, 120a Abs. 2 AktG), wobei auch die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen ist. Mindestens alle vier Jahre und nach wesentlichen Änderungen ist das Vergütungssystem der Hauptversammlung zwingend zur Billigung vorzulegen (sog. „say on pay“, § 120a Abs. 1 AktG), wobei der Aufsichtsrat letztverantwortlich bleibt. In Bezug auf die Maximalvergütung hat die Hauptversammlung nun das letzte Wort und kann die vom Aufsichtsrat vorgesehene Maximalvergütung gegen den Willen des Aufsichtsrats reduzieren (§ 87 Abs. 4 AktG). Die Neuregelung erfasst ordentliche Hauptversammlungen ab 2021, so dass bis dahin auch das Vergütungssystem erstmals beschlossen werden muss. Darüber hinaus wird der Aufsichtsrat verpflichtet, die Vorstandsvergütung nicht nur auf eine nachhaltige, sondern auch langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten (§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG), um soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.
Arbeitgeber werden zum 1. Januar 2022 in das elektronische Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingebunden. Dies sieht das am 28. November 2019 veröffentlichte Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vor (BGBl. I 2019 S. 1746). Das als nicht mehr zeitgemäß empfundene Verfahren der Übermittlung und Bearbeitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform wird durch die digitale Übermittlung ersetzt. Die Arbeitgeber haben im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf damit ein Jahr mehr Zeit, entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen zu treffen.
(BT-Drucksache 19/14421)
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat |
Jahr |
|
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6.900 € |
82.800 € |
6.450 € |
77.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
8.450 € |
101.400 € |
7.900 € |
94.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung |
6.900 € |
82.800 € |
6.450 € |
77.400 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
5.212,50 € |
62.550 € |
5.212,50 € |
62.550 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.687,50 € |
56.250 € |
4.687,50 € |
56.250 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
3.185 € | 38.220 € |
3.010 € |
36.120 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
40.551 € | |||
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