Mit leichter Verspätung veröffentlichte der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs; bestehend aus ESMA, EIOPA und EBA) am 4. Februar 2021 ihren finalen Bericht zum delegierten Rechtsakt der Offenlegungsverordnung.

Die Offenlegungsverordnung wurde am 27. November 2019 verabschiedet und legt harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über die Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, der Berücksichtigung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten fest. Sie ist ab dem 10. März 2021 anwendbar.

Nachdem die Anwendbarkeit der delegierten Rechtsakte zunächst auf einen unbestimmten, aber späteren Zeitpunkt verschoben wurde, schlägt der finale Entwurf der Kommission nun das Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2022 vor. Die ESAs planen, vor diesem Datum eine öffentliche Aufsichtserklärung herauszugeben, damit die Vorschriften effektiv und konsistent umgesetzt werden. Der finale Entwurf enthält neben den Vorschriften auch Vorlagen für die Veröffentlichung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, vorvertraglichen Informationen von nachhaltigen Finanzprodukten sowie regelmäßigen Berichte.

Die Europäische Kommission hat nun weitere drei Monate Zeit, den delegierten Rechtsakt zu erlassen.

Ab dem 10. März 2021 müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die Vorschriften der Offenlegungsverordnung prinzipienbasiert anwenden. Das hat die Kommission in einem Brief bestätigt. Für die detaillierten Vorschriften des delegierten Rechtsakt bleibt voraussichtlich noch bis zum 1. Januar 2022 Zeit.



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