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Arbitration trends in the Middle East: What to expect in 2024 and beyond
The last several years have seen rapid growth in the Middle East.
Legal Update
Publication | Januar 2017
Zum 1. Januar 2017 sind verschiedene Änderungen im Schwerbehindertenrecht in Kraft getreten. Besonders bedeutsam ist hierbei eine Neuregelung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters.
Bereits bisher war vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX a. F. anzuhören. Allerdings war dies bislang keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung und somit für die Praxis eher unbeachtlich.
Seit Jahresbeginn ist die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nun aber Wirksamkeitsvoraussetzung sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen (§ 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX n. F.). Dies bedeutet, dass eine Kündigung ohne eine solche vorherige Anhörung bereits aus diesem Grunde unwirksam ist.
Widerspricht die Schwerbehindertenvertretung der beabsichtigten Kündigung, so kann der Arbeitgeber aber dennoch die Kündigung erklären. Der Mitarbeiter kann in einem solchen Fall auch keine einstweilige Weiterbeschäftigung oder ähnliches erzwingen. Der Gesetzgeber hat die Anhörungspflicht vielmehr als lediglich formale Kündigungsvoraussetzung eingeführt.
Viele Einzelfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung sind jedoch noch ungeklärt. Vorsorglich sollte zunächst davon ausgegangen werden, dass für den Inhalt der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ähnlich strenge Voraussetzungen gelten wie bei einer Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Insbesondere sollten die Kündigungsgründe detailliert dargestellt werden. Hinsichtlich der Fristen spricht wohl ebenfalls einiges dafür, sich an den in § 102 Abs. 2 BetrVG geregelten Fristen zur Stellungnahme des Betriebsrats zu orientieren.
Angesichts des unklaren Gesetzeswortlauts empfehlen wir, die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bereits vor dem Antrag an das Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung durchzuführen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Arbeitsrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung.
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