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US/Ukraine minerals deal: Digging into the detail
The United States and Ukraine governments have announced the signature of an agreement of a minerals deal for Ukraine.
Global | Publication | March 2021
Bereits seit Oktober 2017 sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Allerdings waren eine Vielzahl der betroffenen Unternehmen bisher aufgrund der Mitteilungsfiktion von der Meldepflicht befreit bzw. konnten sich hierdurch erfolgreich in einem der zahlreichen Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes („BVA“) verteidigen. Diese Privilegierung dürfte zeitnah der Vergangenheit angehören, denn am 10. Februar 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes („TraFinG‘‘) beschlossen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das TraFinG insbesondere einer Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzung des Transparenzregisters dienen und sich damit in die europäische sowie nationale Strategie zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Schaffung von Transparenz über Rechtseinheiten und deren wirtschaftlich Berechtigten einfügen. Die Reform wird insbesondere hinsichtlich der Vorschriften zum Transparenzregister umfangreiche Änderungen im Geldwäschegesetz („GwG‘‘) zur Folge haben, die vor allem auch Unternehmen beachten müssen, die sonst nicht als „Verpflichtete“ in den Anwendungsbereich des GwG fallen.
Das Transparenzregister wurde in der deutschen Rechtsordnung mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. EU-Geldwäsche Richtlinie) etabliert und soll seit Oktober 2017 der Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten dienen. Zu diesem Zweck sind in den §§ 20 ff. GwG umfangreiche Meldepflichten formuliert, die juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie Verwalter von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen (und damit nicht nur nach dem GwG Verpflichtete) dazu verpflichten, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und deren persönliche Angaben (§ 19 GwG) der registerführenden Stelle – also dem Transparenzregister – mitzuteilen. Jedoch gilt bisher die Mitteilungspflicht aufgrund der sog. Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG) als erfüllt, wenn sich die Angaben aus bestimmten elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen aus im GwG aufgeführten Registern ergeben (insbesondere aus dem Handelsregister). Von diesem Privileg, das zur Befreiung von der Meldepflicht führt, profitieren derzeit noch zahlreiche Unternehmen.
Obgleich die Transparenzregisterpflichten durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. EU-Geldwäscherichtlinie) zu Lasten der Mitgliedstaaten bereits weiter angepasst wurden, geht das TraFinG noch einen signifikanten Schritt weiter und sieht insbesondere vor, dass das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt werden soll. Dies soll durch die Aufhebung der bisherigen Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG (s.o.), durch Abschaffung der Privilegierung von börsennotierten Gesellschaften, sowie durch Erweiterung der Meldepflichten ausländischer Gesellschaften bei Share-Deals geschehen.
Die nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten sind nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie bis zum 10. März 2021 über eine zentrale europäische Plattform elektronisch miteinander zu vernetzen. Gemäß der Gesetzesbegründung zum TraFinG ist trotz Verzögerungen, bedingt durch die Covid19-Pandemie, mit einem Erlass der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission und dem Beginn der stufenweisen Umsetzung der Vernetzung noch im Jahr 2021 zu rechnen.
Aktuell ist das deutsche Transparenzregister als Auffangregister ausgestaltet. Dies bedeutet, dass für sämtliche Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich Berechtigte aus anderen Registern (insbesondere dem Handelsregister) ermittelbar sind, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister als erfüllt gilt (Mitteilungsfiktion). Nur Rechtsträger, bei denen das nicht der Fall ist, werden vom Transparenzregister „aufgefangen“; sie müssen ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur ermitteln, sondern dem Transparenzregister zum Zweck der Eintragung gesondert mitteilen (§ 20 Abs. 2 GwG). Diese Mitteilungsfiktion soll nun gestrichen werden, so dass alle Rechtseinheiten zukünftig verpflichtet werden, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Insbesondere deutsche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene deutsche Personengesellschaften würden damit ausnahmslos meldepflichtig. Ausweislich der Gesetzesbegründung schätzt die Bundesregierung, dass mit der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister in etwa 2,3 Millionen Rechtseinheiten meldepflichtig werden.
Bei börsennotierten Gesellschaften, die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notiert sind, gilt die Mitteilungspflicht bislang ebenso nach § 20 Abs. 2 S. 2 GwG als erfüllt. Diese Privilegierung wird durch den Regierungsentwurf konsequenterweise ebenfalls aufgehoben. Zukünftig müssen demnach auch bei börsennotierten Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten nach den allgemeinen Grundsätzen identifiziert und mitgeteilt werden.
Ebenfalls erweitert werden die Mitteilungspflichten ausländischer Vereinigungen beim Erwerb inländischer Immobilien. Die derzeitige Rechtslage ist so ausgestaltet, dass Vereinigungen mit Sitz im Ausland verpflichtet sind ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, wenn sie sich verpflichten Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits an ein anderes Register eines anderen EU-Mitgliedstaates übermittelt worden sind (§ 20 Abs. 1 S. 2, 3 GwG). Erfasst ist derzeit jedoch nur der Direkterwerb einer inländischen Immobilie.
Künftig soll eine ausländische Vereinigung auch dann meldepflichtig sein, wenn auf sie Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetzes („GrEStG“) übergehen (§ 20 Abs. 1 S. 2 Entwurf des Geldwäschegesetzes [„GwG-E“]). Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn eine ausländische Gesellschaft 95% oder mehr der Geschäftsanteile einer deutschen GmbH erwirbt, die unmittelbar Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland ist. Zukünftig soll in derartigen Fällen die ausländische Gesellschaft auch dann die wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister melden, wenn sie ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits an ein Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaates übermittelt hat.
Eine ähnliche Ergänzung erfahren die Meldepflichten bei Share-Deal-Immobilienerwerben durch ausländische Trustees (§ 21 Abs. 1 S. 2 GwG-E). Durch die Änderung werden nun auch Anteilserwerbe ausdrücklich in die Transparenzpflichten nach § 21 GwG aufgenommen, die für einen Trust getätigt werden und bei denen der Verwalter des Trusts seinen Sitz im Ausland hat, sofern sie dem Umfang nach § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechen.
Neben dem Wegfall der Mitteilungsfiktion und der Privilegierung börsennotierter Gesellschaften sowie den erweiterten Meldepflichten im Zusammenhang mit Share Deals sind im TraFinG noch weitere Änderungen vorgesehen. Insbesondere sollen die für einen wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle zu übermittelnden Daten auch sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten umfassen (§ 19 Abs. 1 GwG-E).
Hinzuweisen ist auch auf die künftige Möglichkeit der registerführenden Stelle, Übersichten über Eigentums- und Kontrollstrukturen von Vereinigungen zu erstellen (§ 23a GwG-E). Im Rahmen der Prüfung von Unstimmigkeitsmeldungen (die bereits nach gegenwärtiger Rechtslage verpflichtend sind [§ 23a GwG]) soll die registerführende Stelle Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten auf Basis der in den jeweiligen Registern verfügbaren Informationen sowie der von den betroffenen Gesellschaften oder von den Erstattern der Unstimmigkeitsmeldung erlangten Informationen und Dokumenten erstellen können. Ziel ist die Durchdringung von Eigentums- und Kontrollstrukturen.
Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2021 vor. Denjenigen Gesellschaften, deren Meldepflichten bis dahin aufgrund der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG noch als erfüllt gelten, sollen je nach Rechtsform unterschiedliche Übergangsfristen verbleiben, um die Meldepflicht nach dem neuen Gesetz zu erfüllen (§ 59 Abs. 8 GwG-E):
Jeweils noch genau ein Jahr länger sollen die bei Verstößen gegen die Meldepflicht einschlägigen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 55 und Nr. 58 bis 60 GwG unanwendbar sein (§ 59 Abs. 9 GwG-E). Auch Unstimmigkeitsmeldungen sind bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben, soweit sich die mitteilungspflichtige Rechtseinheit auf die Mitteilungsfiktion des GwG (§ 20 Abs. 2 GwG) in der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung berufen durfte (§ 59 Abs. 10 GwG-E).
Bereits in den vergangenen Jahren seit Einführung des Transparenzregisters hat das BVA zahlreiche Bußgeldverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Transparenzregisterpflichten bzw. Nicht-Meldungen gegen eine Vielzahl von Unternehmen eingeleitet, die zu teils empfindlichen Bußgeldern und der namentlichen Nennung der betroffenen Unternehmen auf der Homepage des BVA geführt haben (naming and shaming). Der den Bußgeldern zugrundeliegende Bußgeldkatalog, der sich im Wesentlichen am Unternehmensumsatz orientiert führte dazu, dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen mehr oder weniger unerwartet von Bußgeldern im mittleren fünf- oder gar sechsstelligen Bereich getroffen wurden (vgl. BVA-Bußgeldtabelle). Allerdings konnte eine nicht unerhebliche Anzahl von Bußgeldverfahren auch dadurch erfolgreich verteidigt werden, dass sich Unternehmen die bisher noch geltende Möglichkeit der Mitteilungsfiktion zunutze machen konnten.
Dies wird nun zukünftig nicht mehr möglich sein und der Wegfall der Meldefiktion sowie die damit einhergehende Ausweitung der Meldepflichten werden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen stellen und einen erheblichen Mehraufwand mit sich bringen. Trotz der genannten Übergangszeiträume sind daher alle Unternehmen – nicht nur die nach dem GwG ohnehin Verpflichteten – gut beraten, möglichst frühzeitig zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie potentiellen Meldepflichten an das Transparenzregister nachkommen müssen, um mögliche Bußgeldverfahren zu vermeiden.
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