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Global | September 15, 2022

Nach der Furore um das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019 (9 K 11108/17) kann beim Thema Betriebsstättenbegründung vorerst aufgeatmet werden.

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg mit dem am 11.08.2022 veröffentlichten Urteil vom 23.03.2022 nicht bestätigt: Das FG habe auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin im Inland eine inländische Betriebsstätte nach § 12 AO unterhält. Allein die Beauftragung einer Management- oder Dienstleistungsgesellschaft, die durch schriftliche und telefonische Kommunikation überwacht worden ist, kann vorliegend nicht zu einer inländischen Betriebsstätte des Auftraggebers in den Räumen des Auftragnehmers führen.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass im Hinblick auf § 10 AO zu klären wäre, ob die tatsächliche Geschäftsleitung auf die Hausverwaltungsgesellschaft – ausgehend von der umfassenden Hausverwaltungsvollmacht – übertragen und vom dortigen (inländischen) Geschäftsführer ausgeübt worden ist oder (ausschließlich) beim geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin (möglicherweise am Wohnsitz in Luxemburg) lag.

Diese lange erwartete Entscheidung wollen wir Ihnen vorstellen und wir wollen die Auswirkungen mit Ihnen diskutieren. Es stellt sich natürlich die Frage, wieviel Rechtssicherheit nunmehr für die No PE-Struktur geschaffen wurde oder ob der BFH nicht vielleicht an einigen Stellen doch Steine statt Brot geliefert hat.

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Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Maja Koch

 

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