Die BaFin hat am 16. August 2021 die lang erwartete 6. Novelle ihres zentralen Rundschreibens zu Mindestanforderungen an das Risikomanagement (Rundschreiben 10/2021 (BA) – MaRisk) veröffentlicht, das die Verwaltungspraxis zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation von Instituten zusammenfasst.

Die zur Verfügung gestellte Dokumentation zur 6. Novelle umfasst:

Übernahme von Leitlinien der EBA

Mit der 6. Novelle werden verschiedene Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in die Verwaltungspraxis der BaFin übernommen, darunter

Die Übernahme durch die BaFin erfolgt mit einer gewissen Verspätung: Der EBA gegenüber hatte sie ihre Absicht gemeldet, den Outsourcing Guidelines bis Ende 2020 nachzukommen. Unter dem Eindruck der COVID-19 Pandemie hatte die BaFin diesen Zeitplan jedoch zunächst verschoben.

Insbesondere: Umgang mit notleidenden Krediten

Zu den neuen Anforderungen, die durch die 6. Novelle in die MaRisk eingeführt werden, zählen die Anforderungen an notleidende Kredite in Umsetzung der NPE Guidelines. Die MaRisk übernimmt das Begriffspaar der notleidenden Kredite (non-performing loansNPL) und der notleidenden Risikopositionen (non-performing exposuresNPE).

Institute mit hohem NPL-Bestand haben eine Strategie für notleidende Risikopositionen zu entwickeln, um eine Reduzierung auf ein vorab festgelegtes NPE-Ziel über einen realistischen, aber hinreichend ambitionierten Zeithorizont vorzunehmen. Sie unterliegen höheren Anforderungen an die Ausgestaltung der Risikocontrolling-Funktion, haben eine spezialisierte Abwicklungseinheit einzurichten und in den Risikoberichten gesondert über notleidende Risikopositionen zu berichten. Dabei ist für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand ausschlaggebend, ob das Institut die Quote notleidender Kredite von 5% (brutto) an zwei aufeinanderfolgenden Quartalsstichtagen überschreitet.

Die neuen Anforderungen zur so genannten „Forbearance“ richten sich hingegen an alle Institute. Forbearance-Maßnahmen umfassen jede Art von Zugeständnissen, die Kreditnehmern aufgrund sich abzeichnender oder bereits eingetretener finanzieller Schwierigkeiten gemacht werden. Institute sollen solide Forbearance-Prozesse einrichten sowie eine Forbearance-Richtlinie entwickeln.

Insbesondere: Auslagerungen

Detaillierte neue Anforderungen werden mit der 6. Novelle auch aus den Outsourcing Guidelines übernommen. Die Änderungen betreffen den gesamten Auslagerungszyklus von der Risikoanalyse über die Ausgestaltung des Auslagerungsvertrags bis hin zur Steuerung und Überwachung der Risiken der Auslagerung.

So sollen bei wesentlichen Auslagerungen im Auslagerungsvertrag neben Informations- und Prüfungsrechten auch Zugangsrechte berücksichtigt werden.

Um die zentrale Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen zu bündeln, soll jedes Institut einen zentralen Auslagerungsbeauftragten bestimmen. Unterstützt wird dieser durch das zentrale Auslagerungsmanagement, welches ein Institut abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten einzurichten hat. Mit der 6. Novelle wird nunmehr auch die Möglichkeit eingeräumt, ein zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppen- bzw. Verbundebene einzurichten.

Ein Institut hat grundsätzlich ein aktuelles Auslagerungsregister mit Informationen über alle Auslagerungsvereinbarungen vorzuhalten, wobei sich die inhaltlichen Mindestanforderungen an das Auslagerungsregister in den Outsourcing Guidelines finden.

Übergangsfristen

Die neue Fassung der MaRisk ist grundsätzlich mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Allerdings gewährt die BaFin in ihrem Anschreiben zur Novelle gewisse Übergangsfristen.

Um den Instituten einen ausreichenden Zeitraum für die Implementierung von Änderungen einzuräumen, gilt eine Übergangsfrist für neue Anforderungen (im Gegensatz zu bloßen Konkretisierungen) bis zum 31. Dezember 2021. Für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen wird sogar eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt. Für bestimmte Anforderungen gelten daneben abweichende Fristen.



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