Am 16.12.2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung elektronischer Wertpapiere (eWpG). Der Regierungsentwurf folgt einem Referentenentwurf vom 11.8.2020 und setzt – neben einigen redaktionellen Änderungen und Glättungen – erkennbar Kritikpunkte der Branche, die im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens offenbar wurden, um.

Zwei häufig kritisierte Punkte betrafen die unklare Bezeichnung – der Referentenentwurf verwendete den Begriff elektronische Wertpapiere zugleich als Ober- wie als Unterbegriff – sowie die Tatsache, dass nur zugelassene Zentralverwahrer ein zentrales Register für elektronische Wertpapiere führen durften.

Der Regierungsentwurf führt nun den Begriff des Zentralregisterwertpapiers für solche elektronischen Wertpapiere ein, die auf einem zentralen Register eingetragen sind. Damit kann der Begriff elektronisches Wertpapier nun als Oberbegriff herhalten, ohne Verwirrung zu stiften.

Zudem dürfen zentrale Register nach dem neuen Entwurf von sämtlichen sonstigen im Inland für das Depotgeschäft zugelassenen Verwahrern geführt werden. Dies öffnet die Registerführung für Depotbanken und beseitigt eine Einschränkung in der Befugnis, für die es kein sachgerechtes Interesse gab. Die Änderung zieht einige Folgeänderungen an Vorschriften nach sich, die im Referentenentwurf noch zwischen den Registern differenzierten, etwa im Bereich der Inhaberschaft oder der Registeränderung; zudem sollen nun Einzeleintragungen in zentralen Registern möglich sein.

Weitere Änderungen betreffen:

  1. Das Registergeheimnis: Dieses wurde verschärft. Während nach Referentenentwurf ein berechtigtes Interesse genügen sollte, um Auskunft zu erhalten, ist nun nötig, dass die Auskunft dieses Interesse erfüllt und das Interesse des Betroffenen auf Geheimhaltung nicht überwiegt.
  2. Das Kryptowertpapierregister bleibt im Wesentlichen unverändert – allerdings wurde das Erfordernis der Dezentralität entfernt.
  3. Der Gutglaubensschutz bei rechtsgeschäftlichem Erwerb wurde eingeschränkt und betrifft nur noch die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers und die Inhaberschaft des Berechtigten (und nicht mehr die Bevollmächtigung von Vertretern, die Verfügungsbefugnis des Veräußerers oder die Geschäftsfähigkeit).
  4. Für das Führen von Kryptowertpapierregistern soll eine Übergangsvorschrift aufgenommen werden, nachdem eine Erlaubnis vorläufig als erteilt gilt, wenn die Aufnahme angezeigt und ein vollständiger Erlaubnisantrag gestellt wird.

Eine sehr bedeutsame Änderung schließlich findet sich am Schluss des Entwurfs: § 95 KAGB soll dahingehend geändert werden, dass auch Anteile an Sondervermögen als elektronische Anteilscheine begeben werden können. Etliche Vorschriften des eWpG sollen auf diese elektronischen Anteilscheine entsprechend anzuwenden sein, sofern sich aus dem KAGB nichts anderes ergibt. Mit anderen Worten umfasst der Regierungsentwurf nicht mehr nur elektronische Schuldverschreibungen, sondern will daneben die Begebung elektronischer Fondsanteile einführen.

Den vollständigen Entwurf finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Einfuehrung_elektr_Wertpapiere.html



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