Vergangene Woche wurden zwei wichtige delegierte Verordnungen im EU-Amtsblatt offiziell veröffentlicht, die die umfassenden Regulierungen rund um die Taxonomieverordnung erweitern.

Bereits am 9. Dezember 2021 wurde eine delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, deren Entwurf im Juni diesen Jahres verabschiedet wurde und für die nun die Einspruchsfrist abgelaufen war.

Sie ergänzt die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 um technische Bewertungskriterien, die bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftsaktivität einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz (Umweltziel 1) oder zur Anpassung an den Klimawandel (Umweltziel 2) leistet und ob diese Wirtschaftsaktivität erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet. 

Die Veröffentlichung dieser Kriterien macht die erstmalige Offenlegung der Taxonomie-Angaben für Unternehmen überhaupt möglich, deren delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 am 10. Dezember 2021 folgte. Sie umfasst Konkretisierungen für die verpflichtende Angabe von Unternehmen im Anwendungsbereich der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU), wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung verbunden sind.

Mit der Verordnung soll eine einheitliche Anwendung dieser Offenlegungspflicht bewirkt werden. Langfristig sollen so Anlegerinnen und Anleger sowie Öffentlichkeit besser beurteilen können, wie hoch der Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen ist. 

Inhaltlich umfasst sie die wichtigsten Leistungsindikatoren und Methoden zu deren Berechnung für Finanzunternehmen (Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen). Weiterhin konkretisiert die delegierte Verordnung Inhalt und Darstellung der von allen Unternehmen offenzulegenden Informationen, sowie die Anwendung der Methode zur Einhaltung dieser Regeln. Die Offenlegung erfolgt langfristig über Meldebögen, die sich in den diversen Anhängen der Verordnung befinden.

Die Anwendung bestimmter Offenlegungspflichten, insbesondere die qualitative Berichterstattung, wird ab dem 1. Januar 2022 erfolgen. Die verbleibenden Bestimmungen sollen von Nicht-Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2023 und von Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden.



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