Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Am 01. März 2020 trat das “Fachkräfteeinwanderungsgesetz” in
Kraft. Das Zuwanderungsgesetz, lange erwartet und im Vorfeld
kontrovers diskutiert, setzt mehrere europäische Richtlinien in
deutsches Recht um. Es hat zum Ziel, qualifizierte Fachkräfte
aus aller Welt zu gewinnen, die Effizienz des Arbeitsmarktes
zu verbessern, Fachkräftemangel zu verhindern und regionale
Ungleichgewichte auszugleichen, um schließlich die
Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum zu erhalten.
Das Zuwanderungsgesetz stellt klare Anforderungen an
“qualifizierte Fachkräfte”, die erstmals sowohl Akademiker als
auch Personen mit beruflicher Qualifikation umfassen. Um
in den deutschen Arbeitsmarkt eintreten zu können, müssen
hoch qualifizierte Fachleute aus Drittländern einen gültigen
Arbeitsvertrag und eine anerkannte höhere berufliche Qualifikation
vorweisen. Für Bewerber über 45 Jahre gelten Einschränkungen:
Sie müssen ein Mindestgehalt oder eine angemessene
Altersversorgung nachweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen
können IT-Spezialisten auch ohne formalen Abschluss Zugang
zum Arbeitsmarkt erhalten.
Bestehende Hürden wurden abgebaut: Die Beschränkung entfällt
bei sogenannten “Engpassberufen”, die vom Fachkräftemangel
besonders betroffen sind. Qualifizierte Fachkräfte können nun
in Deutschland arbeiten, unabhängig von ihrem spezifischen
Beruf, solange ihre Qualifikation offiziell anerkannt ist. Außerdem
wurde die obligatorische Vorrangprüfung, bei der Arbeitgeber
nachzuweisen hatten, keinen deutschen oder sonstigen EU-Bürger
für die Stelle zu finden, grundsätzlich abgeschafft. Schließlich
wird die Anerkennung von Qualifikationen beschleunigt. Das
Gesetz bietet jedoch keine neuen Möglichkeiten für unqualifizierte
oder gering qualifizierte Arbeitnehmer, Zugang zum deutschen
Arbeitsmarkt zu erhalten.
Darüber hinaus können Bewerber mit einer Berufsausbildung bei
ausreichenden Deutschkenntnissen für bis zu sechs Monate zur
Arbeitssuche nach Deutschland kommen. In dieser Zeit haben sie
keinen Anspruch auf Sozialleistungen und müssen nachweisen,
dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Während die Einwanderung
zu Ausbildungszwecken bisher nur dann erlaubt war, wenn die
Qualifikation zur Aufnahme eines Studiums in Deutschland
berechtigte, genügt es nun, wenn das Diplom zum Studium im
Herkunftsland berechtigt. Anerkennungsverfahren können in
Deutschland durchgeführt werden, sofern die Bundesagentur für
Arbeit eine Vermittlung vereinbart hat.
Arbeit-von-morgen-Gesetz
Als Antwort auf eine sich abzeichnende Konjunkturschwäche
und der infolge der Digitalisierung bedingten Transformation
der Arbeitswelt hat das BMAS den Referentenentwurf eines
„Ersten Gesetzes zur Arbeit von morgen“ (Arbeit-von-morgenGesetz I, Stand: 14. Februar 2020) veröffentlicht. Demnach soll
die Bundesregierung in Krisenfällen ermächtigt sein, kurzfristig
per Verordnung Sonderregelungen einführen zu können.
Voraussetzung ist eine krisenhafte Situation mit branchen- oder
regionenübergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Arbeitsmarkt, auch wenn diese nicht
den gesamten Arbeitsmarkt erfasst.
Ein Schwerpunkt des Entwurfs ist die Förderung von
Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten, insbesondere
in Zeiten von Kurzarbeit. Sofern Unternehmen betroffene
Mitarbeiter, deren Arbeitszeit um die Hälfte reduziert ist, an
einer förderungsfähigen Weiterbildung teilnehmen lassen,
werden auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50%
der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung erstattet.
Weiterhin ist geplant, die Qualifizierungsmöglichkeiten in
einer Transfergesellschaft für alle Beschäftigten unabhängig
von Alter und bisheriger Qualifikation zu fördern, auch über
die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus.
Betriebe, die kurzfristig einen Großteil der Beschäftigten
umfänglich nachqualifizieren müssen, sollen in Form eines
„Transformationszuschusses“ höhere Förderleistungen beim
Arbeitsentgelt und bei den Lehrgangskosten für Beschäftigte
und Unternehmen erhalten. Beschäftigte, die in einem
Unternehmen keine dauerhafte Perspektive mehr haben,
können im Rahmen einer sog. „Perspektivqualifizierung“
mit öffentlicher Förderung im Betrieb bleiben. Dazu
sollen Zuschüsse von bis zu 75% zum Arbeitsentgelt und
Lehrgangskosten gewährt werden.