Einleitung
Die Datenauskunftsansprüche von Mitarbeitern nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
bedeuten für die Rechtsabteilungen regelmäßig eine erhebliche Herausforderung. Bei Verstößen
drohen hohe Bußgelder.
Die Datenschutzgrundverordnung verlangt den Unternehmen
bekanntlich einiges ab. Unter anderem regelt die DSGVO
ein sehr weitreichendes Auskunftsrecht des Arbeitnehmers,
das mit erheblichem betrieblichen Aufwand verbunden
ist. Dieses nutzen immer mehr Arbeitnehmervertreter, um
insbesondere im Rahmen von Abfindungsverhandlungen den
Einigungsdruck auf die Arbeitgeberseite zu erhöhen. Und
bei Datenschutzverstößen drohen Strafen mit gravierenden
wirtschaftlichen Auswirkungen.
Ausübung von Betroffenenrechten
Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist Voraussetzung
dafür, dass Arbeitnehmer ihre Betroffenenrechte, wie z.B. das
Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der
Verarbeitung ausüben können. Der Arbeitnehmer muss sein
Auskunftsverlangen weder begründen noch ein rechtliches
oder berechtigtes Interesse nachweisen. Es genügt, wenn
er sein Begehren dem Arbeitgeber formlos mitteilt. Zeitliche
Begrenzungen muss er nicht beachten, so dass auch
ausgeschiedene Beschäftigte ihr Auskunftsbegehren an den
ehemaligen Arbeitgeber richten können.
Auskunftsanspruch
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht den Betroffenen ein
abgestuftes Auskunftsrecht über die konkret verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu. Zunächst kann die betroffene
Person von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber
verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten
dort überhaupt verarbeitet werden. Somit ist gegebenenfalls
eine Negativauskunft erforderlich, wenn der Verantwortliche
entweder keine Daten zu dieser Person verarbeitet,
personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert hat oder
solche Daten nur noch pseudonymisiert vorhanden sind.
Weiterhin kann die betroffene Person konkret Auskunft
darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten vom
Verantwortlichen verarbeitet werden, wie z.B. Name, Vorname,
Anschrift, Geburtsdatum, Beruf oder medizinische Befunde.
Umfasst sind gegebenenfalls auch sensible Daten, wie
Gesundheitsdaten oder die Gewerkschaftszugehörigkeit. Denn
deren Verarbeitung kann gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO
erforderlich sein, damit der Arbeitgeber seine Pflichten, die aus
dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und
des Sozialschutzes zugunsten des Arbeitnehmers erwachsen,
ausüben oder Gewerkschaftsbeiträge abführen kann. Die
Reichweite des personenbezogenen und –beziehbaren Datums
sowie die Interpretation des Begriffs der Verarbeitung bieten an
dieser Stelle einen weiten Auslegungsspielraum. Hinzu kommt,
dass in der Praxis aufgrund des Wortlauts des Art. 15 DSGVO
Unsicherheit herrscht, ob vom Anspruch auch die Übermittlung
sämtlicher vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten der
betroffenen Person, wie etwa E-Mail-Korrespondenz mit dieser
Person oder vollständige Dateien erfasst sind, in denen Daten
der betroffenen Person gespeichert sind.
Aus Arbeitgebersicht besonders problematisch ist
der Umstand, dass auch im Zusammenhang mit der
Arbeitsleistung erhobene Daten solche personenbezogenen
Daten darstellen können. Die bisherige Rechtsprechung
nimmt dabei überwiegend ein sehr weitreichendes
Auskunftsrecht an. Nach Ansicht des LAG BadenWürttemberg beispielsweise erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf dienstliche E-Mails sowie Leistungs- und
Verhaltensdaten, da diese Informationen personenbezogen
seien und durch den Arbeitgeber verarbeitet würden
(LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18).
Auch etwaige Telefonvermerke und Gesprächsnotizen,
die der Arbeitgeber genutzt und verarbeitet hat, sind vom
Auskunftsanspruch umfasst (OLG Köln vom 26.07.2019 - 20
U 75/18). Dies kann je nach der konkreten Tätigkeit des
Arbeitnehmers zu einem ganz erheblichen Datenumfang
führen.
Dagegen verneinen das LG Köln (LG Köln vom 18.03.2019 - 26
O 25/18) sowie das AG München (AG München vom 04.09.2019
- 155 C 1510/18) einen umfassenden Auskunftsanspruch und
stellen fest, dass dieser nicht Informationen zu sämtlichen
internen Vorgängen (z.B. Vermerke) oder den vollständigen
Schriftwechsel umfasst. Der Auskunftsanspruch diene nicht
der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern solle
sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der
gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen könne.
Auch Metadaten umfasst
Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO sind bei der
Datenauskunft weitere Informationen zu erteilen, u.a. zu den
Verarbeitungszwecken, den Kategorien personenbezogener
Daten oder zur Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei
der betroffenen Person selbst erhoben wurden. Dieser nach
herrschender Meinung eigenständige Anspruch bezieht
sich auf bestimmte Meta- bzw. Kontextinformationen
der Datenverarbeitung, die nicht in jedem Fall einen
Personenbezug aufweisen müssen.
Zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung muss der
Verantwortliche diese Metadaten aktualisieren oder ergänzen,
soweit sich im Verarbeitungsprozess seit der Datenerhebung
Veränderungen ergeben haben. So muss der Antragsteller
beispielsweise hinsichtlich der Herkunft der Daten mindestens
in die Position versetzt werden, etwaige Korrektur- oder
Löschungsansprüche gegen den ursprünglich Verantwortlichen
geltend zu machen. Bei der Dauer der Speicherung genügt es
nicht, darauf hinzuweisen, dass die Daten solange gespeichert
blieben wie zur Erreichung des Verarbeitungszwecks
erforderlich. Vielmehr müssen konkrete Speicherfristen bzw.
die (noch unbekannten) Umstände genannt werden, von
denen die Speicherdauer abhängt. Im Übrigen müssen die
sonstigen Kriterien offengelegt werden, nach denen sich die
Speicherdauer bemisst.
Recht auf Kopie
Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann der Betroffene
verlangen, dass ihm Kopien sämtlicher personenbezogener
Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung
gestellt werden. Was aber meint „Kopie“? Der Betroffene soll
über die konkrete Darstellung der Daten beim Verantwortlichen
und dessen Mitarbeitern, z.B. als Screenshot oder bei
Verwendung entsprechender Programme (z.B. Excel) in
Kenntnis gesetzt werden. Im Unterschied zur „Auskunft“,
die den Berechtigten lediglich über den Bedeutungsgehalt
der Daten in Kenntnis setzen soll und damit auch in Form
tabellarisch oder graphisch aufbereiteter Daten erfolgen kann,
erhält der Betroffene mit der Kopie einen ungefilterten Zugang
zu den Daten selbst und wie diese beim Arbeitgeber bildhaft
repräsentiert sind.
Einzelne Aussagen deutscher Datenschutzaufsichtsbehörden
lassen allerdings darauf schließen, dass sie das Recht auf Kopie
grundsätzlich eher weniger extensiv auslegen wollen. Nach der
Ansicht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht
(Tätigkeitsbericht 2017/2018, S. 46, Tätigkeitsbericht 2019, S. 27)
begründet Art. 15 DSGVO keinen allgemeinen Anspruch auf
Kopien von Dokumenten oder Akten. Der Wortlaut von Art. 15
Abs. 3 DSGVO lasse gerade keine Rückschlüsse darauf zu, dass
der Betroffene Kopien von Akten oder sonstigen Dokumenten
erhalten müsste. Das Auskunftsrecht solle nicht zur Sammlung
von Beweisen für andere bestehende Konflikte dienen. Der
Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(Tätigkeitsbericht 2019, S.78) stellt klar, dass ein Anspruch
auf Herausgabe einzelner Kopien, z. B. im Sinne einer
Fotokopie bestimmter Dokumente, in aller Regel nicht bestehe.
Vielmehr sei die Kopie im Sinne einer sinnvoll strukturierten
Zusammenfassung zu verstehen. Ähnliche Auffassungen
vertreten auch das LG Köln und das AG München in den oben
zitierten Entscheidungen zum Auskunftsanspruch.
Unverzügliche Auskunftserteilung
Die näheren Modalitäten der Auskunftserteilung regelt Art. 12
Abs. 3 DSGVO. Treffen solche Anfragen zur Datenauskunft
beim Arbeitgeber ein, müssen diese unverzüglich, spätestens
innerhalb eines Monats nach Eingang beantwortet werden.
Besteht Unklarheit darüber, welche Informationen der
Antragsteller tatsächlich begehrt, sollte nachgefragt und um
eine Präzisierung gebeten werden. Das setzt voraus, dass
entsprechende Anfragen in welcher Form auch immer an
die zuständigen Mitarbeiter bzw. die „verantwortliche Stelle“,
insbesondere den Datenschutzbeauftragten, unverzüglich
weitergeleitet werden. Dazu müssen geeignete Prozesse
aufgesetzt oder bestehende angepasst werden, um
sicherzustellen, dass der Informationsfluss nicht behindert ist
und beispielsweise eine E-Mail in einem Gruppenpostfach nicht
unbearbeitet bleibt.
Das enge Zeitfenster zur Beantwortung kann gemäß Art. 12
Abs. 3 S. 2 DSGVO um zwei Monate verlängert werden, wenn
die Komplexität der Anfrage und die Zahl der Anträge dies
erforderlich machen. Die arbeitgeberseitige Fristverlängerung
ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab Antragstellung unter Angabe der Gründe für die Verzögerung
mitzuteilen, Art. 12 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Diese Mitteilung muss
nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Sogar eine mündliche
Auskunftserteilung ist möglich, sofern der Betroffene dies
verlangt und keine Zweifel an dessen Identität bestehen. Aus
Beweisgründen sollte dies aber stets dokumentiert werden.
Um eine schnelle Bearbeitung zu sichern, sollten die
Datenbestände einer digitalen Personalakte oder eines
Datenschutzmanagementsystems um korrespondierende
Metainformationen ergänzt werden und auch regelmäßig
gepflegt werden. Das Bereithalten einer abgestimmten
Musterkommunikation ist zur zügigen Beantwortung von
Vorteil, um einen transparenten und einheitlichen Prozess
sicherzustellen.
Grenzen
Eine Ablehnung der Anfrage oder eine Kostenerstattung
kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, da die
betroffene Person ihr Recht in angemessenen Abständen
(und zwar kostenfrei) wahrnehmen können muss, um sich
der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit
überprüfen zu können (Erwägungsgrund 63 DSGVO).
Eine Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf aktiv genutzte
Daten oder Ausnahmeregelungen für Backup-Daten
ist unzulässig, da auch die Speicherung eine Form der
Verarbeitung ist (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Es reicht auch nicht aus,
lediglich eine Kopie der Personalakte zur Verfügung zu stellen.
Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen
einer betroffenen Person kann der Verantwortliche dagegen
die Anfrage ablehnen oder die Erstattung angefallener
Kosten verlangen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO). Exzessiv sind
Anträge insbesondere dann, wenn diese ohne tragfähigen
Grund häufig wiederholt werden, lediglich der Behinderung
des Verantwortlichen und nicht der Geltendmachung der
eigenen Rechte dienen oder wenn die betroffene Person einer
zulässigen Bitte um Präzisierung der Anfrage nicht nachkommt.
Dabei trägt der Verantwortliche die Beweislast für das Vorliegen
eines unbegründeten oder exzessiven Antrags (Art. 12 Abs. 5
S. 3 DSGVO). Er muss der betroffenen Person in der Regel die
Gründe für die Verweigerung der Auskunft mitteilen und sie
über Rechtsschutzmöglichkeiten informieren (Art. 12 Abs. 4
DSGVO).
Schutz von Rechten Dritter
Eine spezielle Grenze des Rechts auf Erhalt einer Kopie
findet sich in Art. 15 Abs. 4 DSGVO, wonach dieses Recht die
Rechte und Freiheiten anderer Personen, auch juristischer
Personen, nicht beeinträchtigten darf. Vor dem Hintergrund
dieses allgemeinen Abwägungsvorbehaltes kann eine
Kopie beispielsweise dann ausgeschlossen sein, wenn
darin Daten enthalten sind, die sich auf Dritte beziehen
oder der Schutz von enthaltenen Geschäftsgeheimnissen
oder Urheberrechten überwiegt. Hinsichtlich Personalakten
sind diese ggf. nicht vollständig zur Verfügung zu stellen,
sondern nur solche Bestandteile, die personenbezogene
Daten enthalten. Verweigert der Arbeitgeber die Auskunft,
trifft ihn die Beweis- und Darlegungslast, wobei die
Rechtsprechung hohe Anforderungen an das Vorliegen eines
Verweigerungsgrundes gestellt hat.
Daneben treten ergänzend zur Abwägungsklausel des
Art. 15 Abs. 4 DSGVO die Ausnahmetatbestände des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach § 34 BDSG
entfällt die Auskunftspflicht für Daten, die nur aufgrund
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften
gespeichert sind, oder ausschließlich der Datensicherung
bzw. Datenkontrolle dienen. Voraussetzung ist, dass die
Bereitstellung einer Kopie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung dieser
Daten zu anderen Zwecken durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Hierunter
können E-Mails mit personenbezogenen Daten fallen, die als
Geschäftsbriefe zur Wahrung von Aufbewahrungspflichten
gespeichert werden.
Form und Kosten
Stellt der Arbeitnehmer seinen Antrag elektronisch, müssen
die Kopien nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO in einem
gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden,
beispielsweise im PDF-Format. Allerdings hat die betroffene
Person grundsätzlich das Recht, auf eine Zurverfügungstellung
sämtlicher Daten in Papierform zu bestehen, selbst wenn sie
ihre Anfrage elektronisch gestellt hat. Dies gilt allerdings nicht,
wenn hierin ein „exzessiver Antrag“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5
S. 2 DSGVO zu sehen ist.
Die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann ein
angemessenes Entgelt verlangt werden (§ 12 Abs. 5 DSGVO).
Die erstmalige Bereitstellung der Datenkopien hat dagegen
stets unentgeltlich zu erfolgen, so dass der unter Umständen
ressourcenintensive Aufwand für die Anonymisierung und
das Schwärzen der Dokumente vom Arbeitgeber zu tragen ist. Für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt unter
Berücksichtigung der entstandenen Verwaltungskosten
verlangt werden. Verändert sich der verarbeitete Datensatz
aber wesentlich, kann die betroffene Person eine neue Kopie im
Sinne einer ersten und entgeltfreien Kopie verlangen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern eine betroffene Person ihr Auskunftsrecht geltend
macht, hat der Verantwortliche sie unaufgefordert über die
Rechte zu informieren, die ihr nach der DSGVO zustehen.
Hierzu zählen das Recht auf Berichtigung (Art. 16), Löschung
(Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Widerspruch gegen
die Verarbeitung (Art. 21) sowie Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde (Art. 79).
Hohe Geldbußen bei Verstößen
Die rechtlichen Implikationen des Auskunftsanspruchs
wirken sich auf das Risikoprofil eines Unternehmens aus. Bei
Datenschutzverstößen können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO
Geldbußen von bis zu 20 Mio. Euro oder bei Unternehmen bis
zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden. Damit hat
ein Verstoß gegen diese Vorschrift, z.B. bei nicht fristgerechter
Zurverfügungstellung der geforderten Daten, gravierende
wirtschaftliche Auswirkungen.
Fazit
Um ihren Verpflichtungen bei der Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nachzukommen,
sollten Arbeitgeber nicht nur ordnungsgemäße und
rechtlich abgestimmte Prozesse implementieren und ihre
Mitarbeiter zur Einhaltung verpflichten, sondern auch die vom
Auskunftsanspruch umfassten Daten sorgfältig prüfen, um
eigene und fremde Geschäftsgeheimnisse zu schützen und
empfindliche Geldbußen zu vermeiden.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um den
Datenauskunftsanspruch zur Verfügung.
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