Klimastreik – Risiko für Arbeitgeber
Wer an „Klimastreiks“ teilnimmt und am Arbeitsplatz fehlt, um
für die Verbesserung von Umweltbedingungen einzutreten,
verfolgt hehre Ziele. Nur: Aus arbeitskampfrechtlicher
Sicht haben Arbeitnehmer kein Recht zu derartigen
Arbeitsniederlegungen. Verfassungsrechtlich geschützt sind
nur solche Streiks, die der Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen dienen (Art. 9 Abs. 3 GG);
politische oder gesellschaftliche Zwecke fallen nicht darunter.
„Streikt“ der Arbeitnehmer nicht während seiner Pausen, in
der Freizeit, während eines genehmigten Urlaubs oder unter
Ausnutzung von Gleitzeitregelungen, so bleibt er unerlaubt von
der Arbeit fern und verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Sein Anspruch auf Vergütung entfällt bzw. die Vergütung darf
anteilig gekürzt werden. Der Arbeitgeber kann außerdem
zur Ermahnung, Abmahnung oder – im Wiederholungsfall –
Kündigung greifen.
Eine „verständnisvolle“ Geschäfts- und Personalleitung, die
den Mitarbeitern derartige „Streik“-Teilnahmen auch ohne
Lohnkürzung erlaubt, setzt sich dabei selbst rechtlichen Risiken
aus. Eine bezahlte „Streik“-Freistellung ist aus finanzieller Sicht
ein Verlust. Geschäftsführer und Personalverantwortliche
sind aber mit der Betreuung des Vermögens der Eigentümer
betraut. Ein Pro-Bono-Einsatz ist daher nur zulässig, wenn dem
Unternehmen ein entsprechender Vorteil erwächst. Kommunale
Beamte oder Manager von öffentlichen Unternehmen sind in
besonderem Maße zur Sparsamkeit verpflichtet und können
nur unbezahlte Freizeit gewähren.
Steuerliche Förderung von E-Dienstwagen
Dem Ziel, Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu
machen, kommt die Bundesregierung mit dem am 1. Januar
2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2019 (BR-Drs.
552/19) näher. Unternehmen und Mitarbeiter können sich auf
weitere steuerliche Anreize freuen, welche die Neuanschaffung
von Elektrofahrzeugen und unter bestimmten Voraussetzungen
auch das Laden betreffen.
So wurde hinsichtlich der privaten Nutzung eines betrieblichen
Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs die bereits geltende
Halbierung der Bemessungsgrundlage von 1% auf 0,5% des
inländischen Listenpreises bis 31. Dezember 2030 verlängert,
sofern ab dem 1. Januar 2022 eine bestimmte, stufenweise
angehobene Mindestreichweite erfüllt ist. Zusätzlich
wurde für bestimmte Fahrzeuge die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf 0,25% verabschiedet. Dazu zählen
reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und
31. Dezember 2030 angeschafft wurden bzw. werden, keine
Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis
unterhalb 40.000 EUR liegt. Der reduzierte Prozentsatz
für die private Nutzung von Elektro- und HybridelektroDienstfahrzeugen von 1% auf 0,5% und 0,25% stellt für
Dienstwagenfahrer einen großen steuerlichen Kaufanreiz dar.
Außerdem wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber
gewährte geldwerte Vorteile für das Aufladen eines
solchen Fahrzeugs bis 2030 verlängert. Neu ist zudem,
dass nicht nur für Elektrolieferfahrzeuge, sondern auch für
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung in Höhe von
50% geltend gemacht werden kann.
ARUG II: Vergütungssystem beschlossen
Der Gesetzgeber hat mit einiger Verzögerung die EUAktionärsrechterichtlinie (ARUG II) zum 1. Januar 2020
in deutsches Recht umgesetzt. Der Aufsichtsrat einer
börsennotierten Aktiengesellschaft muss hiernach ein klares
und verständliches System zur Vergütung der Vorstände
beschließen und dieses auf der Internetseite der Gesellschaft
allgemein zugänglich machen (§§ 87a Abs. 1 Satz 1, 120a
Abs. 2 AktG), wobei auch die Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder festzulegen ist. Mindestens alle vier Jahre
und nach wesentlichen Änderungen ist das Vergütungssystem
der Hauptversammlung zwingend zur Billigung vorzulegen
(sog. „say on pay“, § 120a Abs. 1 AktG), wobei der Aufsichtsrat
letztverantwortlich bleibt. In Bezug auf die Maximalvergütung
hat die Hauptversammlung nun das letzte Wort und kann
die vom Aufsichtsrat vorgesehene Maximalvergütung gegen
den Willen des Aufsichtsrats reduzieren (§ 87 Abs. 4 AktG).
Die Neuregelung erfasst ordentliche Hauptversammlungen
ab 2021, so dass bis dahin auch das Vergütungssystem
erstmals beschlossen werden muss. Darüber hinaus wird der
Aufsichtsrat verpflichtet, die Vorstandsvergütung nicht nur auf
eine nachhaltige, sondern auch langfristige Entwicklung der
Gesellschaft auszurichten (§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG), um soziale
und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitgeber werden zum 1. Januar 2022 in das elektronische
Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten
durch die Ärzte an die Krankenkassen eingebunden. Dies
sieht das am 28. November 2019 veröffentlichte Dritte
Bürokratieentlastungsgesetz vor (BGBl. I 2019 S. 1746). Das als
nicht mehr zeitgemäß empfundene Verfahren der Übermittlung
und Bearbeitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
in Papierform wird durch die digitale Übermittlung ersetzt.
Die Arbeitgeber haben im Vergleich zum ursprünglichen
Gesetzesentwurf damit ein Jahr mehr Zeit, entsprechende
technisch-organisatorische Maßnahmen zu treffen.
(BT-Drucksache 19/14421)
Rechengrößen der Sozialversicherung 2020
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West |
Ost |
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Monat |
Jahr |
Monat
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Jahr
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Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung |
6.900 €
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82.800 €
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6.450 €
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77.400 €
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Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung
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8.450 €
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101.400 €
|
7.900 €
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94.800 €
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Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung
|
6.900 €
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82.800 €
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6.450 €
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77.400 €
|
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
|
5.212,50 €
|
62.550 €
|
5.212,50 €
|
62.550 €
|
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
|
4.687,50 €
|
56.250 €
|
4.687,50 €
|
56.250 €
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Bezugsgröße in der Sozialversicherung
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3.185 € |
38.220 €
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3.010 €
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36.120 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
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40.551 € |
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