Die Europäische Kommission verschiebt die Anwendbarkeit der Level II Rechtsakte für die Offenlegungsverordnung auf den 01. Juli 2022. Wie John Berrigan, Generaldirektor für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Kommission, in einem Brief ankündigte, ist eine Verschiebung aufgrund der Länge und technischen Details notwendig. Er betonte gleichzeitig, die Kommission strebe eine Verabschiedung des Rechtsaktes zum frühestmöglichen Zeitpunkt an.

Ursprünglich sah der finale Entwurf des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) die Anwendbarkeit ab dem 01. Januar 2022 vor. Nun sollen die technischen Regulierungsstandards mit denen für die eingefügten produktbezogenen Offenlegungspflichten aus der Taxonomieverordnung gebündelt werden, sodass es nur einen einzigen delegierten Rechtsakt geben wird.

Zudem kündigte die Europäische Kommission in ihrer erneuerten EU-Strategie zum nachhaltigen Finanzwesen an, Mindestanforderungen für Art. 8 Produkte unter der Offenlegungsverordnung vorschlagen zu wollen. Damit soll ein Mindestmaß an Nachhaltigkeitsperformance dieser Produkte und somit eine einheitliche Anwendung der Verordnung gewährleistet werden.



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