Bundesverfassungsgericht verpflichtet Bundesregierung zur Nachbesserung des Klimaschutzgesetzes – auch die EU bringt die Nachhaltigkeitsregulierung voran

Das Bundesverfassungsgericht urteilte in einer bahnbrechenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz und zeigt erneut, dass das Thema Nachhaltigkeit immer weiter in den Vordergrund rückt. Die Karlsruher Richter entschieden am 24. März 2021 in einem Beschluss, dass das Klimaschutzgesetz und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßnahmen für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Daher wird der Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für die Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.

Das Urteil macht deutlich, dass nicht nur der gesellschaftliche, sondern auch der politische und juristische Druck wächst, sodass auch in Zukunft weitere Regulierungen zu erwarten sind. Auch im Hinblick auf den Bewertungsprozess von (Nachhaltigkeits-)Risiken – insbesondere der Transitionsrisiken in Bezug auf politische Maßnahmen – würde die langfristige Regelung über 2030 hinaus größere Sicherheit schaffen.

Darüber hinaus wird das am 22. April 2021 vom Bundestag verabschiedete Fondsstandortgesetz die neuen Offenlegungsverpflichtungen der europäischen Offenlegungs- und Taxonomieverordnung in den Rahmen der deutschen Gesetze des WpHG, KAGB und VAG einführen.

Auch auf europäischer Ebene entwickeln sich die Regulierungen weiter. Gleichzeitig mit dem delegierten Rechtsakt zu den ersten beiden Umweltzielen der Taxonomieverordnung wurden auch zwei weitere Gesetzgebungsinitiativen vorangebracht:

Zum einen wurde ein Vorschlag für eine Corporate Responsibility Reporting Directive als Überarbeitung der CSR-Richtlinie veröffentlicht. Dieser weitet den Anwendungsbereich erheblich auf weitere Großunternehmen und alle börsennotierten Unternehmen aus und strebt neben weiteren Änderungen einen einheitlichen Berichtsstandard an.

Zum anderen wurden sechs Änderungen der delegierten Rechtsakte zu MiFID II, IDD, Solvency II sowie der OGAW- und AIFM-Richtlinie verabschiedet, die sowohl Nachhaltigkeitsrisiken in die Verfahren der Gesellschaften als auch Nachhaltigkeitsaspekte in die Eignungsbeurteilung und die Zielmarktbestimmung integrieren sollen. Im Gegensatz zum Vorentwurf orientieren sich die jetzigen finalen Dokumente im Bereich der Eignungsbeurteilung nicht mehr ausschließlich an den Finanzproduktkategorien der Offenlegungsverordnung, sondern wenden lediglich die zugrundeliegenden Nachhaltigkeitskonzepte an. Die verabschiedeten Rechtsakte müssen jetzt noch durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat geprüft werden und dürften dann ab Oktober 2022 Anwendung finden.

Im Rahmen unserer Webinarreihe zum Thema ESG werden wir Sie gerne über die neuesten Entwicklungen und Regulierungen detaillierter informieren!



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