Kartellrecht: Verstöße und Bußgelder

Publikation Februar 2016

Berichte über Bußgeldentscheidungen oder die Einleitung neuer Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Kartellverbot finden sich heute beinahe jede Woche in der Presse. Auch die Zahl der Bußgelder hat in den vergangenen Jahren signifikant zugenommen. So erreichten die vom Bundeskartellamt verhängten Bußgelder 2014 ein historisches Rekordhoch in Höhe von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro.

Aus dieser Entwicklung könnte man schließen, dass die Zahl der Verstöße gegen Kartellrecht in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wegen zunehmend verstärkter Aufklärung und der umfassenden Einführung von Compliance-Systemen ist davon auszugehen, dass absolut betrachtet die Zahl in Deutschland zumindest in den vergangenen zehn Jahren eher abgenommen hat. Verstöße werden heute einfach sehr viel häufiger aufgedeckt als dies bis Ende der neunziger Jahre der Fall war. In erster Linie führen sogenannte „Bonusprogramme“ oder „Kronzeugenregelungen“ zur Aufdeckung. Sie wurden seit Anfang der 2000er Jahre von der überwiegenden Zahl der Kartellrechtsbehörden eingeführt.

Der Druck, von der Bonusregelung Gebrauch zu machen, ist erheblich.

Auch das Bundeskartellamt hat seit dem Jahr 2000 eine Bonusregelung. Sie sieht vor, dass das Unternehmen, welches als erstes Mitteilungen über einen der Behörde bisher nicht bekannten Kartellrechtsverstoß macht und sie darüber hinaus mit Beweismitteln ausstattet, die zur Erlangung eines Durchsuchungsbeschlusses ausreichend sind, von einem Bußgeld vollständig verschont wird. Das zweite Unternehmen, das neue Beweismittel vorlegt, erhält eine Bußgeldreduktion in Höhe von 50 Prozent und das dritte Unternehmen immerhin noch in Höhe von einem Drittel.

In Anbetracht der Höhe möglicher Sanktionen ist der Druck, von der Bonus- oder Kronzeugenregelung Gebrauch zu machen, erheblich: Die Bußgeldobergrenze beträgt 10 Prozent des konzernweiten weltweiten Vorjahresumsatzes eines Unternehmens – kann also oft dreistellige Millionenbeträge erreichen. Die Geschäftsführung eines Unternehmens hat heute kaum noch eine andere Wahl, als einen Bonusantrag zu stellen, wenn sie Kenntnis von einem Kartellrechtsverstoß erhält. Tatsächlich beruhen heute deutlich über 90 Prozent der Bußgelder, die das Bundeskartellamt verhängt, auf Bonusanträgen. Diese werden in der Regel von auf Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwälten vorbereitet. Zu diesem Zweck mandatieren Unternehmen unverzüglich Rechtsbeistände, die auf kartellrechtliche Bußgeldverfahren spezialisiert sind, wenn sie Kenntnis von einem Kartellrechtsverstoß erlangen, oder wenn Unternehmen von Durchsuchungen durch Kartellbehörden betroffen sind.

Teams von Rechtsanwälten sichten mit forensischer Software E-Mails des Unternehmens.

Spezialisierte Kartellrechtler haben die Aufgabe, innerhalb von kürzester Zeit herauszufinden, ob das Unternehmen tatsächlich an Verstößen beteiligt ist oder war. Zu diesem Zweck sichten Teams von Rechtsanwälten mit dazu geeigneter forensischer Software in der Regel E-Mails und sonstige Daten des Unternehmens. Begleitend dazu werden Gespräche mit Mitarbeitern geführt, die möglicherweise an Verstößen beteiligt sind oder waren. Sobald klar ist, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein Unternehmen gegen Kartellrecht verstoßen hat, kann die Geschäftsführung bzw. der Vorstand des Unternehmens mit Hilfe der Rechtsabteilung eine aufgeklärte Entscheidung treffen, welches Vorgehen nun am besten ist.

Wie sich die zunehmenden Schadensersatzklagen, die sich heute häufig an Bußgeldverfahren von Behörden anschließen, auf die Bereitschaft von Unternehmen auswirken, Bonusanträge zu stellen, lässt sich noch nicht absehen. Allerdings sieht die bis Ende 2017 von den Mitgliedstaaten umzusetzende Richtlinie der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Bedingungen für kartellrechtliche Schadensersatzklagen einen gesetzlichen Schutz von Bonusantragstellern vor, der gewährleisten soll, dass von Kartellrechtsverstößen geschädigte Unternehmen keine Akteneinsicht in Bestandteile von Bonusanträgen nehmen dürfen. Diese Regelung soll auch zukünftig die Effektivität des Bonusprogramms schützen.



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