Mit dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) hat Deutschland sein Wertpapierrecht weiter für digitale Wertpapiere geöffnet und gewährt nun die Möglichkeit, Inhaberschuldverschreibungen und bestimmte Fondsanteile als elektronische Wertpapiere zu emittieren. Emission, Abwicklung und die Verwaltung dieser Wertpapiere erfolgen gemäß dem eWpG über elektronische Wertpapierregister entweder in Form von Zentralregistern oder sogenannten Kryptowertpapierregistern.

Während ein Zentralregister nur von einer regulierten Wertpapiersammelbank oder einem als Verwahrer zugelassenen Kreditinstitut geführt werden darf, können Kryptowertpapierregister von Registrierstellen geführt werden, die über eine entsprechende Zulassung als Finanzdienstleister verfügen.

Das eWpG legt jedoch noch keine detaillierten (technischen) Anforderungen an die Führung der elektronischen Wertpapierregister fest, sondern enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Klarstellung der entsprechenden Anforderungen.

BMF und BMJV haben daher kürzlich einen Entwurf zu einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV-E) veröffentlicht.

Die eWpRV-E besteht aus einem allgemeinen Teil, der Bestimmungen für Einrichtungen enthält, die entweder ein Zentralregister oder ein Kryptoregister betreiben, und einem weiteren Teil mit Anforderungen, die speziell auf den Betrieb von Kryptoregistern zugeschnitten sind.

In diesem Zusammenhang enthält der allgemeine Teil unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Dokumentationspflichten und Definition der Prozesse und Funktionen des jeweiligen Registers;
  • Anforderungen in Bezug auf die Eintragung von elektronischen Wertpapieren und Inhabern;
  • Einsichtnahme in das Register.

Darüber hinaus befasst sich ein weiterer Teil speziell mit Fragen, die für die Führer eines Kryptowertpapierregisters von besonderer Bedeutung sind, wie z.B. die Anforderungen an die eingesetzten kryptographischen Verfahren und die Gewährung des Zugangs zum Quellcode, auf dem das Aufzeichnungssystem nach § 4 Abs. 1 eWpG beruht.

Der Referentenentwurf weist darauf hin, dass aufgrund der verwendeten, sich noch in der Entwicklung befindlichen Technologien (insbesondere beim Kryptowertpapierregister), die Vorgaben zunächst nicht zu eng gefasst wurden, um die Marktentwicklung abwarten zu können. Die Verordnung könnte also nach Bedarf und auf der Grundlage von Erfahrungen noch angepasst und ergänzt werden.



Aktuelle Publikationen

Subscribe and stay up to date with the latest legal news, information and events . . .