Am 29. September 2021 wurde die Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten (Kryptowertetransferverordnung – KryptoWTransferV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 01. Oktober 2021 als nationale Übergangsregelung in Kraft, bleibt aber nur rechtsverbindlich, bis eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 (Geldtransferverordnung – GTVO) in Kraft tritt.

Ziel der KryptoWTransferV ist es, die Sorgfaltspflichten von Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) an die erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Übertragung von Kryptowerten anzupassen. Der Gesetzgeber identifiziert vor allem die Übertragung von Kryptowerten auf und von elektronischen Geldbörsen, die nicht durch einen Kryptoverwahrer verwaltet werden, als besonders risikoträchtig.

Für Verpflichtete im Sinne des GwG besteht beim Transfer von Kryptowerten nunmehr die Pflicht, Daten von Auftraggebern oder Begünstigten solcher Transaktionen, bei denen nur Kryptowertedienstleister im Sinne der KryptoWTransferV beteiligt sind, in entsprechender Anwendung der Vorschriften der GTVO zu erheben, zu speichern und gegebenenfalls zu übermitteln. Kryptowertedienstleister sind demnach Unternehmen, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG) oder Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) in Bezug auf Kryptowerte erbringen.

Bei Transaktionen, an denen nicht ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind, müssen Verpflichtete hingegen das mit dem Transfer verbundenen Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung evaluieren und darauf basierend risikoangemessene Maßnahmen treffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Als eine solche risikoangemessene Maßnahme sieht der Gesetzgeber unter anderem die Erhebung, Speicherung und Überprüfung von Namen und Anschriften der Transaktionsbeteiligten vor.

Um möglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der KryptoWTransferV in den internen Prozessen von Verpflichteten, die auch die Tätigkeiten eines Kryptowertedienstleisters erbringen, entgegenzukommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit aufgenommen, dass eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums um insgesamt bis zu höchstens 24 Monaten beantragt werden kann und die in §§ 3 und 4 KryptoWTransferV formulierten Pflichten in diesem Zeitraum ausgesetzt werden. Eine solche Anzeige muss bis zum 30. November 2021 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingegangen sein und bis zum 31. Dezember 2021 begründet werden. Werden Tätigkeiten, die zur Qualifikation als Kryptowertedienstleister führen, erst nach Inkrafttreten der KryptoWTransferV aufgenommen, muss die Anzeige einschließlich der Begründung bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit erfolgen. Voraussetzung für die Suspendierung der Pflichten ist jedoch, dass das betroffene Unternehmen den Umstand, dass es die Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllen kann, nicht selbst zu vertreten hat.

Darüber hinaus ist 2024 eine Evaluation der KryptoWTransferV durch das Bundesministerium der Finanzen vorgesehen, soweit bis zu diesem Zeitpunkt nicht eine Neufassung der GTVO in Kraft getreten ist.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Durchsetzung der Pflichten sich mit dem im Bereich von Kryptowerten fest verankerten Anonymitätsprinzip vereinbaren lässt. Auf die in den Stellungnahmen zum Referentenentwurf geäußerte Kritik und die Bedenken der Interessenvertretungen und Marktteilnehmer scheint der Gesetzgeber jedenfalls nur teilweise eingegangen zu sein.



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