Nachdem Europa und auch Deutschland derzeit besonders von der Covid-19-Pandemie (Coronavirus-Pandemie) betroffen sind, hat Deutschland in den vergangenen Tagen eine Vielzahl von hoheitlichen Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Verzögerung der weiteren Ausbreitung der Pandemie beschlossen. Beginnend mit ersten Beschränkungen durch das Verbot größerer Veranstaltungen, sich entwickelnd über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften, die für die Versorgung der Bevölkerung nicht erforderlich sind, von der weitgehenden Einstellung des Publikumsverkehrs in öffentlichen Einrichtungen (einschließlich Gerichten) bis hin zu Ausgangsbeschränkungen in Bayern und dem Saarland. Derartige, schwerwiegende Eingriffe in das öffentliche Leben bringen für die Betroffenen unmittelbare wie auch mittelbare Folgen mit sich, denen der Gesetzgeber nunmehr auch mit einem weitreichenden Gesetzespaket begegnet ist, das am 25. März 2020 im Bundestag beschlossen worden ist und am Freitag, den 27. März 2020 durch den Bundesrat verabschiedet worden ist. Die wesentlichen Kernpunkte des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ haben wir Ihnen nachstehend dargestellt.

Leistungsverweigerungsrecht in zivilrechtlichen Verträgen

Der Gesetzgeber sieht einen weitgehenden Schutz von Verbrauchern vor, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht – beziehungsweise nicht ohne Gefährdung der eigenen wirtschaftlichen Grundlage – in der Lage sind, ihre fälligen Verbindlichkeiten ohne Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bedienen. Betroffenen Schuldnern wird ein bis zum 30. Juni 2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen gewährt, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Von der Regelung nicht erfasst sind Darlehensverträge, Mietverträge und Arbeitsverträge.

Ebenfalls von diesem Schutz betroffen sind Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen, wenn das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich auch hier auf Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, und kann bis zum 30. Juni 2020 geltend gemacht werden.

Der Schuldner hat durch das Moratorium die Möglichkeit, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass ihn hierbei nachteilige rechtliche Folgen wie dem Verzug, der gerichtlichen Verfolgung des Primäranspruchs oder dem Entstehen von Sekundäransprüchen treffen. Der ungeschriebene Grundsatz "Geld hat man zu haben" ist damit temporär ausgesetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Leistungsverweigerungsrecht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Gläubiger eine unzumutbaren Härte darstellen würde.

Mietrecht

Das Gesetz geht – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Risikoverteilung im Mietverhältnis – für den Regelfall davon aus, dass auch im Falle einer durch behördliche Anordnung ausgelösten Schließung eines Ladengeschäfts die Pflicht des Mieters zur Zahlung des vollen Mietzinses unberührt bleibt.

Durch das Gesetz wird bestimmt, dass Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume nicht gekündigt werden können, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 (eine Verlängerung bis 30. September 2020 ist bereits angelegt) trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen Coronavirus-Pandemie und Nichtleistung wird – anders als zunächst in den ersten Entwürfen vom Wochenende – nicht mehr vermutet, sondern ist glaubhaft zu machen. d.h. es ist kein Vollbeweis notwendig, aber eine schlüssige Darlegung.

Der gesonderten Regelung für Mietverhältnisse bedarf es, da sich das Leistungsverweigerungsrecht in zivilrechtlichen Verträgen gemäß der vorstehenden Ziffer nur auf Verpflichtungen beziehen soll, die nach dem 8. März 2020 begründet worden sind. Der Bundesgerichtshof geht jedoch bei Mietzahlungspflichten davon aus, dass diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründet werden. In bereits laufenden Mietverträgen könnte sich der Mieter daher nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen.

Die Aussetzung des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs – die andere, insbesondere verhaltensbedingte Kündigungen nicht ausschließt – ist zunächst bis zum 30. Juni 2022 befristet sein. In der Folge muss ein Mieter die in der Zeit zwischen dem 1. April 2020 und 30. Juni 2020 (bzw. ggf. 30. September 2020) entstandenen Zahlungsrückstände bis zum 30. Juni 2022 zurückgeführt haben.

Eine zunächst vorgesehene anfänglich Stundung für Mieten von April bis September 2020 wurde nach entsprechenden Anmerkungen von Branchenverbänden nicht umgesetzt.

Darlehensverträge

Neben dem Mieterschutz sieht der Gesetzgeber einen vergleichbaren Schutz von Darlehensnehmern vor. Ansprüche des Darlehensgebers aus vor dem 8. März 2020 geschlossenen Darlehensverträgen können vom Darlehensnehmer mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Während erste Entwürfe des Gesetzes am Wochenende diese Regelung unbeschadet der Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers vorsahen, beschränkt sich das Moratorium nach aktuellem Stand auf Verbraucherdarlehensverträge. Das Stundungsrecht soll Anwendung finden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der Coronavirus-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist. Der Darlehensnehmer trägt folgerichtig im Streitfall die Beweislast für die persönliche Unzumutbarkeit von Zins- oder Tilgungszahlungen. Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich dabei auf solche Darlehensansprüche, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Flankierend sind Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs bis zum 30. September 2020 ausgeschlossen. Dies gilt wiederum nicht, wenn das Stundungsrecht oder der Ausschluss der Kündigung für den Darlehensgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar sind.

Insolvenzrecht – Insolvenzantragspflicht und Anfechtbarkeit

Mit dem COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) sind wesentliche Änderungen im Bereich des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Im Einzelnen:

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, so besteht für das Vertretungsorgan die nach § 15a Insolvenzordnung strafbewehrte Pflicht, binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Weitere Haftungsgefahren resultieren aus gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten bei eingetretener Insolvenzreife (§ 64 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), § 92 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs (HGB) und § 99 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG)).

In der durch den Coronavirus bedingten wirtschaftlichen Situation besteht ein erhebliches Risiko, dass ein Unternehmen selbst seinen vertraglichen Verpflichtungen (Lohnzahlung, Mietzahlung für die eigenen Geschäftsräume) weiter nachkommen muss, jedoch selbst keine Einnahmen erwirtschaften kann. Aufgrund der bisher nicht einschätzbaren Dauer der Pandemie können auch die für die Bewertung der Insolvenzantragspflicht erforderlichen Prognosen kaum zuverlässig erstellt werden. Daher sieht das Gesetz in § 1 COVInsAG vor, dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (und § 42 Abs. 2 BGB) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Die Aussetzung gilt nicht uneingeschränkt. Vielmehr besteht die Antragspflicht weiterhin, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Den Geschäftsführern/ Vorständen kommt nun allerdings die gesetzliche Vermutung zugute, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife pandemiebedingt war und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Diese gesetzliche Vermutung hilft, die Unschärfen hinsichtlich des Nachweises der Kausalität und der Prognistizierbarkeit der weiteren Entwicklungen zu reduzieren.

Auch die Möglichkeit von Gläubigeranträgen wird eingeschränkt. Gläubigeranträge, die zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellt werden, setzen voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag (§ 3 COVInsAG).

Ergänzt wird die Aussetzung der Antragspflicht durch eine Begrenzung der Haftung von Geschäftsführern/ Vorständen für Zahlungen während des Aussetzungszeitraums (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG). Zahlungen während dieses Zeitraums, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung des Sanierungskonzepts dienen, sollen als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten. Diese Regelung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit für die betroffenen handelnden Organe.

Darüber hinaus werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Zu diesem Zweck werden Kreditgeber bei der Vergabe von Neukrediten während des Aussetzungszeitraums von Haftungs- und Anfechtungsrisiken entlastet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG gilt die Rückgewähr sowie die Besicherung von Neudarlehen in diesem Zeitraum als nicht gläubigerbenachteiligend. Dies soll auch für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen gelten, sofern sie in diesem Zeitraum neu gewährt worden sind. Ferner soll gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG die Kreditgewährung und Besicherung im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Entlastungen nicht eingreifen, sofern die Voraussetzungen für eine Antragsaussetzung nicht vorliegen. Es ist daher empfehlenswert, den Nachweis der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 und die Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit durch entsprechende Dokumentation und ggf. anhand von (Kurz-)Gutachten zu belegen.

Schließlich ist generell eine Anfechtung von Rechtshandlungen (sowohl bei kongruenten Deckungen als auch bei einzeln aufgelisteten inkongruenten Deckungen wie z.B. der Verkürzung von Zahlungszielen und der Gewährung von Zahlungserleichterungen) während des Aussetzungszeitraums ausgeschlossen, sofern nicht dem anfechtenden Insolvenzverwalter der Nachweis gelingt, dass dem Empfänger der Leistung die fehlende Geeignetheit der Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

Da je nach Dauer der Pandemie ggf. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einen längeren Zeitraum erforderlich sein wird, enthält das Gesetz  in § 4 COVInsAG die Ermächtigung des Bundesjustizministeriums, die Regelungen zur Aussetzung von Insolvenzanträgen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis höchstens 31. März 2021 zu verlängern.

Gesellschafts- und Umwandlungsrecht

Die Coronavirus-Pandemie beeinflusst auch in erheblichem Maße das Gesellschaftsrecht. Um die von den Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, weiterhin handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, KGaA und SE geschaffen. Vergleichbare Regelungen finden sich auch für Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Die Frist zum Abhalten der Hauptversammlung wird von acht Monaten auf das gesamte Geschäftsjahr erweitert. Dies gilt mangels deutscher Gesetzgebungskompetenz nicht für die SE, bei der nach aktueller Rechtslage weiterhin die Hauptversammlung binnen 6 Monaten stattzufinden hat (Art. 54 Abs. 1 SE-VO). Weitaus bedeutsamer sind allerdings die Änderungen für die Durchführung der Hauptversammlung.

Vorständen börsennotierter Unternehmen steht es auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung oder Geschäftsordnung frei, die Jahreshauptversammlung – sowie weitere außerordentliche Hauptversammlungen – ohne die physische Präsenz der Aktionäre virtuell abzuhalten. Dafür bedarf es einer Bild- und Tonübertragung sowie der Möglichkeit für Aktionäre, auf elektronischem Weg Fragen zu stellen und abzustimmen. Darüber hinaus können Hauptversammlungen unter Einhaltung einer verkürzten Frist von 21 Tagen einberufen werden. Flankiert werden diese Regelungen durch eine weitgehende Unanfechtbarkeit entsprechender Beschlüsse.

Um darüber hinaus einen möglichen Missbrauch der Erleichterungen zu verhindern und die Überwachungskompetenz des Aufsichtsrats zu gewährleisten, bedarf eine entsprechende Entscheidung des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Zudem wird im Umwandlungsrecht für Verschmelzungen und sämtliche Arten der Spaltung (Ausgliederung, Auf- und Abspaltung) der maßgebliche Stichtag für die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers von höchstens acht Monaten (§§ 17 Abs. 2 Satz 4, 125 Satz 1 UmwG) auf höchstens zwölf Monate vor der Handelsregisteranmeldung der Umwandlungsmaßnahme verlängert, um den zeitlichen Spielraum für Umwandlungsmaßnahmen entsprechend zu erweitern.

Strafrecht

Eine fundamentale strafprozessuale Regelung ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Art. 6 I der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Hierzu gehört insbesondere auch, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ein (Straf-) Verfahren in einer öffentlichen Hauptverhandlung innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird. Gerade aus der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung resultiert jedoch die Gefahr einer weitergehenden Ausbreitung des Coronavirus. Bisher sieht § 229 der Strafprozessordnung (StPO) vor, dass die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren unter normalen Umständen längstens für drei Wochen, in Ausnahmefällen bis zu einen Monat unterbrochen werden kann. Eine Verlängerung dieses Zeitraums durch eine sog. Hemmung ist nur im Falle von Krankheit, Elternzeit oder Mutterschutz eines Verfahrensbeteiligten möglich, und beträgt auch dann nur zwei Monate. Werden diese zeitlichen Vorgaben nicht eingehalten, so ist die strafrechtliche Hauptverhandlung neu zu beginnen.

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sieht nun vor, dass die aktuellen Hemmungstatbestände nunmehr für alle Fälle ergänzt werden sollen, in denen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus erforderlich sind. Dies ginge wesentlich weiter als die bisherigen Hemmungstatbestände der StPO, da nunmehr auch Verdachtsfälle oder Krankheiten, die nicht getestet werden, für eine Hemmung ausreichen, solange eine Person gehalten ist, sich aus diesem Grund in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Hemmungstatbestand soll in diesem Fall für eine Dauer von maximal zwei Monaten und 10 Tagen gelten. Insoweit besteht noch eine Unsicherheit, da die Gesetzesbegründung abweichend vom Formulierungsvorschlag für das Gesetz von einem Hemmungstatbestand von drei Monaten ausgeht.



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