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NRF & Innovation: KI und Legal Tech im Arbeitsrecht
Der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) bietet Potenziale und Chancen, aber auch regulatorische und praktische Herausforderungen.
Global | Publikation | März 2020
Am 01. März 2020 trat das “Fachkräfteeinwanderungsgesetz” in Kraft. Das Zuwanderungsgesetz, lange erwartet und im Vorfeld kontrovers diskutiert, setzt mehrere europäische Richtlinien in deutsches Recht um. Es hat zum Ziel, qualifizierte Fachkräfte aus aller Welt zu gewinnen, die Effizienz des Arbeitsmarktes zu verbessern, Fachkräftemangel zu verhindern und regionale Ungleichgewichte auszugleichen, um schließlich die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum zu erhalten.
Das Zuwanderungsgesetz stellt klare Anforderungen an “qualifizierte Fachkräfte”, die erstmals sowohl Akademiker als auch Personen mit beruflicher Qualifikation umfassen. Um in den deutschen Arbeitsmarkt eintreten zu können, müssen hoch qualifizierte Fachleute aus Drittländern einen gültigen Arbeitsvertrag und eine anerkannte höhere berufliche Qualifikation vorweisen. Für Bewerber über 45 Jahre gelten Einschränkungen: Sie müssen ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen können IT-Spezialisten auch ohne formalen Abschluss Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.
Bestehende Hürden wurden abgebaut: Die Beschränkung entfällt bei sogenannten “Engpassberufen”, die vom Fachkräftemangel besonders betroffen sind. Qualifizierte Fachkräfte können nun in Deutschland arbeiten, unabhängig von ihrem spezifischen Beruf, solange ihre Qualifikation offiziell anerkannt ist. Außerdem wurde die obligatorische Vorrangprüfung, bei der Arbeitgeber nachzuweisen hatten, keinen deutschen oder sonstigen EU-Bürger für die Stelle zu finden, grundsätzlich abgeschafft. Schließlich wird die Anerkennung von Qualifikationen beschleunigt. Das Gesetz bietet jedoch keine neuen Möglichkeiten für unqualifizierte oder gering qualifizierte Arbeitnehmer, Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten.
Darüber hinaus können Bewerber mit einer Berufsausbildung bei ausreichenden Deutschkenntnissen für bis zu sechs Monate zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen. In dieser Zeit haben sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen und müssen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Während die Einwanderung zu Ausbildungszwecken bisher nur dann erlaubt war, wenn die Qualifikation zur Aufnahme eines Studiums in Deutschland berechtigte, genügt es nun, wenn das Diplom zum Studium im Herkunftsland berechtigt. Anerkennungsverfahren können in Deutschland durchgeführt werden, sofern die Bundesagentur für Arbeit eine Vermittlung vereinbart hat.
Als Antwort auf eine sich abzeichnende Konjunkturschwäche und der infolge der Digitalisierung bedingten Transformation der Arbeitswelt hat das BMAS den Referentenentwurf eines „Ersten Gesetzes zur Arbeit von morgen“ (Arbeit-von-morgenGesetz I, Stand: 14. Februar 2020) veröffentlicht. Demnach soll die Bundesregierung in Krisenfällen ermächtigt sein, kurzfristig per Verordnung Sonderregelungen einführen zu können. Voraussetzung ist eine krisenhafte Situation mit branchen- oder regionenübergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt, auch wenn diese nicht den gesamten Arbeitsmarkt erfasst.
Ein Schwerpunkt des Entwurfs ist die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten, insbesondere in Zeiten von Kurzarbeit. Sofern Unternehmen betroffene Mitarbeiter, deren Arbeitszeit um die Hälfte reduziert ist, an einer förderungsfähigen Weiterbildung teilnehmen lassen, werden auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50% der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung erstattet. Weiterhin ist geplant, die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft für alle Beschäftigten unabhängig von Alter und bisheriger Qualifikation zu fördern, auch über die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus. Betriebe, die kurzfristig einen Großteil der Beschäftigten umfänglich nachqualifizieren müssen, sollen in Form eines „Transformationszuschusses“ höhere Förderleistungen beim Arbeitsentgelt und bei den Lehrgangskosten für Beschäftigte und Unternehmen erhalten. Beschäftigte, die in einem Unternehmen keine dauerhafte Perspektive mehr haben, können im Rahmen einer sog. „Perspektivqualifizierung“ mit öffentlicher Förderung im Betrieb bleiben. Dazu sollen Zuschüsse von bis zu 75% zum Arbeitsentgelt und Lehrgangskosten gewährt werden.
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Der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) bietet Potenziale und Chancen, aber auch regulatorische und praktische Herausforderungen.
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