Am 2. August 2021 hat die BaFin eine Konsultation zu einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen veröffentlicht. Es besteht bis zum 6. September 2021 die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Aufgrund der kontinuierlich zunehmenden nachhaltigen Investmentvermögen und fehlenden europäischen oder nationalen Regelungen dazu, wann sich ein solches als nachhaltig bezeichnen oder explizit als nachhaltig vertrieben werden kann, identifiziert die Finanzaufsicht eine erhöhte Gefahr von Greenwashing.

Sie weist darauf hin, dass die Bezeichnung eines Investmentvermögens nach § 4 Abs. 1 KAGB nicht irreführen darf und macht von ihrer Ermächtigung Gebrauch, diesbezüglich Richtlinien für den Regelfall festzulegen. In der derzeitigen Fondskategorien-Richtlinie sind bislang keine expliziten Ausführungen zu nachhaltigen Investmentvermögen enthalten. Deren besondere Bedeutung rechtfertige allerdings deren Behandlung in einer separaten Richtlinie.

Der Entwurf enthält daher Vorgaben für „Anlagebedingungen inländischer Publikumsinvestmentvermögen, die im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug (z.B. „ESG“; „nachhaltig/sustainable“ oder „grün/green“) aufweisen oder als explizit nachhaltig vertrieben werden“. Es wird unterschieden zwischen nachhaltigen Investmentvermögen aufgrund der Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände, nachhaltige Investmentvermögen aufgrund einer nachhaltigen Anlagestrategie und der Nachbildung eines nachhaltigen Index.

Außerdem ist eine Grandfathering-Regelung enthalten, sodass Anlagebedingungen von inländischen Publikumsinvestmentvermögen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Konsultationsfassung bereits genehmigt wurden, nicht betroffen sind.

Schließlich wird zum Verhältnis zu Regelungen und Arbeiten auf internationaler und nationaler Ebene angegeben, dass die Richtlinie bei Bedarf an nationale, europäische und internationale Entwicklungen angepasst werde.

Bereits der erste Vorstoß der BaFin zur Erstellung einer solchen Richtlinie wurde vielfach kritisiert. So wurde darauf hingewiesen, dass Investmentvermögen in anderen europäischen Ländern aufgelegt und trotzdem in Deutschland vermarktet werden könnten, so würde der Fondsstandort Deutschland geschädigt.



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