Das System der Meldepflichten für Beteiligungen und beim Halten von Instrumenten wird reformiert. Nunmehr sind umfasst:
- § 21 WpHG die Mitteilungspflicht bei direktem Halten von Stimmrechten aus Aktien (bzw. bei entsprechender Stimmrechtszurechnung nach § 22 WpHG).
- § 25 WpHG die Mitteilungspflicht für unmittelbare und mittelbare Inhaber von Instrumenten (Finanzinstrumente und sonstige Finanzinstrumente, wobei die Begriffsunterscheidung aufgegeben wird).
- § 25a WpHG die Mitteilungspflicht bei Zusammenrechnung der Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 und § 25 WpHG.
Die Meldetatbestände werden nicht mehr wie bisher als drei selbstständige Meldetatbestände verstanden. Vielmehr folgt eine Offenlegungspflicht über sämtliche Positionen, wenn in einem der drei Meldetatbestände eine Schwelle berührt wird.
Meldezeitpunkt und -frist
Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht nach § 21 WpHG ist das „Gehören“ (nunmehr legal definiert in § 21 Abs. 1b WpHG) der Aktien. Während nach bisheriger Rechtslage die sachenrechtliche Übereignung (Eingang bzw. Ausgang im Wertpapierdepot) maßgeblich war, reicht nunmehr schon das Bestehen eines auf Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden schuldrechtlichen Anspruchs bzw. einer entsprechenden Verpflichtung aus, um Meldepflichten auszulösen. Der Anknüpfungszeitpunkt für die Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen wird damit deutlich vorverlagert.
Die neue Anknüpfung ermöglicht eine einfachere Abgrenzung der nach § 21 WpHG zu meldenden Geschäfte gegenüber der Meldepflicht bezüglich Instrumenten mit Erwerbsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 WpHG; außerdem kann der Fristenbeginn eindeutiger bestimmt werden, da im Fall einer Veräußerung von Aktien nicht mehr auf das Einbuchungsdatum der Aktien beim Erwerber abzustellen ist. Für den Beginn der Meldefristberechnung wird außerdem nunmehr zwischen aktiver und passiver Schwellenwertberührung unterschieden. Bei aktiven Schwellenberührungen, die auf ein Handeln des Meldepflichtigen beruhen (z. B. Erwerb von Aktien) wird nunmehr unwiderleglich vermutet, dass spätestens zwei Handelstage nach Schwellenwertberührung Kenntnis vorliegt. Bei passiven Schwellenberührungen, die auf Veränderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte beruhen (z. B. durch eine Kapitalerhöhung) kommt es hingegen auf die positive Kenntnis an, die allerdings spätestens mit der Veröffentlichung gem. § 26a WpHG gegeben ist. Neu ist hier, dass der Emittent die Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechte nunmehr nicht mehr am Ende eines Kalendermonats, sondern unverzüglich zu veröffentlichen hat.
Bestandsmeldungen
Für Bestände von Instrumenten gemäß § 25 WpHG ist eine generelle Bestandsmitteilungspflicht bis spätestens zum 15. Januar 2016 eingeführt worden, sofern der Bestand zum 26. November 2015 (Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes) 5 % oder mehr betragen hat. Die Bestandsmitteilungspflicht gilt auch dann, wenn die Instrumente nach § 25 WpHG bereits vor dem 26. November 2015 ordnungsgemäß mitgeteilt wurden.
Für Bestände von Stimmrechten gemäß §§ 21, 22 WpHG und (Finanz-)Instrumenten gemäß § 25a WpHG a. F. ist hingegen nur eine eingeschränkte Bestandsmitteilungspflicht vorgesehen. Bestände müssen nur dann gemeldet werden, wenn aufgrund der neuen Regeln noch nicht gemeldete Schwellen berührt werden.
Ausweitung der Zurechnung von Stimmrechten
Neu geschaffen wurden zwei weitere Tatbestände für die Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 WpHG. Zum einen werden nunmehr auch Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zugerechnet, aus denen der Meldepflichtige die Stimmrechte bei einer zeitweiligen Übertragung ohne die damit verbundenen Aktien ausüben kann, was nach deutschem Recht aufgrund des Abspaltungsverbots nicht zulässig wäre. Dies ist allenfalls bei einer nach ausländischem Recht geschlossenen Vereinbarung zur von der Aktie losgelösten Stimmrechtsübertragung denkbar (z.B. bei einem Drittstaaten-Emittenten, der die Bundesrepublik als Herkunftsstaat gewählt hat).
Zum anderen werden nunmehr auch Stimmrechte aus Aktien zugerechnet, die bei dem Meldepflichtigen als Sicherheit verwahrt werden, sofern der Meldepflichtige die Stimmrechte hält und die Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben. Damit wird die sog. alternative Stimmrechtszurechnung aufgegeben und eine Angleichung an die bei der Parallelnorm des § 30 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG verfolgten Praxis vorgenommen, nach der sowohl Sicherungsgeber als auch Sicherungsnehmer hinsichtlich desselben Aktienbestands Mitteilungspflichten unterliegen.
Erleichterung von Kapitalerhöhungen durch die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten in der Hand des Bankenkonsortiums
Eine Erleichterung bringt die neue Verwaltungspraxis der BaFin zur Nichtberücksichtigung von Stimmrechten im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Nunmehr werden durch die Zeichnung neuer Aktien durch ein Emissionsunternehmen/ -konsortium (§§ 185, 186 Abs. 5 AktG) keine Meldepflichten mehr für die beteiligten Banken ausgelöst. Die BaFin ändert hier insofern ihre Verwaltungspraxis und sieht diese Fälle nunmehr als ein Halten von Aktien ausschließlich für Zwecke der Abrechnung und Abwicklung an (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 1 WpHG). Sofern die betreffenden Aktien höchstens drei Handelstage gehalten werden, müssen Emissionsunternehmen/ -konsortien diese Aktien nicht mehr berücksichtigen und melden. Hintergrund der Änderung der Verwaltungspraxis ist die Einführung des neues Ausnahmetatbestands für das Halten von Aktien im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen (vgl. § 23 Abs. 1a WpHG).
Vereinfachte Konzernmitteilungen
Erleichtert wurden auch die Stimmrechtsmitteilungen im Konzern. Ein Meldepflichtiger ist nunmehr von der Meldepflicht befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt, auch wenn kein Konzern im Sinne der §§ 290, 340i HGB gegeben ist. Bisher wurde § 24 WpHG in diesen Fällen nur analog angewandt. Der neue § 24 WpHG erfasst nunmehr sämtliche Mutter- Tochterverhältnisse, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz des Mutter bzw. Tochterunternehmens ankommt. Konzernmeldungen finden allerdings keine Anwendung auf die Fälle, in denen Tochterunternehmen unabhängig von ihren Mutterunternehmen sind.
Vereinheitlichung der Meldetatbestände für Instrumente
Die begriffliche Unterscheidung zwischen Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten wird aufgegeben. Es wird nunmehr nur noch zwischen Instrumenten mit physischer Abwicklung, bei denen der Erwerb von mit Stimmrechten versehenen Aktien allein vom Zeitablauf oder vom Inhaber des Instruments abhängt, und Instrumenten mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder einen Barausgleich vorsehen, unterschieden. Im Wesentlichen gibt es dadurch aber keine inhaltliche Änderung im Vergleich zur früheren Rechtslage. Bei Instrumenten mit Barausgleich ist die Anzahl der Stimmrechte allerdings nunmehr auf Delta-angepasster Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist.
Zwingende Verwendung des BaFin-Meldeformulars
Nunmehr ist für eine Mitteilung zwingend das Formular der Anlage der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) zu verwenden (vgl. § 17 WpAIV n.F.). Die Veröffentlichung des Emittenten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß diesem Formular enthalten und in dem vorgegeben Format erfolgen (vgl. § 19 WpAIV).
- Das Formular ist immer vollständig auszufüllen, d.h. es sind auch Angaben zu den anderen Beständen erforderlich, in denen keine meldepflichtige Schwelle berührt wurde.
- Auf eine explizite Angabe der berührten Schwellen wird im neuen Meldeformular aus Vereinfachungsgründen verzichtet; stattdessen werden den neuen Beständen die zuletzt gemeldeten Bestände gegenüber gestellt.
- Eine Angabe des Zurechnungstatbestands ist nicht mehr erforderlich.
- Bis zur Eröffnung eines von der BaFin zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens zur Abgabe von Mitteilungen (Umsetzung frühestens Ende 2016) muss die Mitteilung auch künftig schriftlich oder mittels Telefax an die BaFin und den Emittenten erfolgen. Eine Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen per E-Mail bleibt ausgeschlossen.
- Für Mitteilungspflichten, die nach der bislang geltenden Rechtslage entstanden sind, bleibt es beim bisherigen Formular. Bis zum 31. Januar 2016 kann der Emittent Stimmrechtsmitteilungen, die nach der bisherigen Rechtslage abgegeben wurden, nach dem bisherigen Veröffentlichungsregime veröffentlichen.