Publikation
Distress signals: Cooperation agreements or mergers to the rescue?
The current volatile and unpredictable economic climate creates challenges for businesses.
Global | Publikation | Dezember 2015
Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie ist am 26. November 2015 in Kraft getreten. Es führt zu teilweise erheblichen Änderungen in der Praxis:
Das System der Meldepflichten für Beteiligungen und beim Halten von Instrumenten wird reformiert. Nunmehr sind umfasst:
Die Meldetatbestände werden nicht mehr wie bisher als drei selbstständige Meldetatbestände verstanden. Vielmehr folgt eine Offenlegungspflicht über sämtliche Positionen, wenn in einem der drei Meldetatbestände eine Schwelle berührt wird.
Meldezeitpunkt und -frist
Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht nach § 21 WpHG ist das „Gehören“ (nunmehr legal definiert in § 21 Abs. 1b WpHG) der Aktien. Während nach bisheriger Rechtslage die sachenrechtliche Übereignung (Eingang bzw. Ausgang im Wertpapierdepot) maßgeblich war, reicht nunmehr schon das Bestehen eines auf Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden schuldrechtlichen Anspruchs bzw. einer entsprechenden Verpflichtung aus, um Meldepflichten auszulösen. Der Anknüpfungszeitpunkt für die Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen wird damit deutlich vorverlagert.
Die neue Anknüpfung ermöglicht eine einfachere Abgrenzung der nach § 21 WpHG zu meldenden Geschäfte gegenüber der Meldepflicht bezüglich Instrumenten mit Erwerbsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 WpHG; außerdem kann der Fristenbeginn eindeutiger bestimmt werden, da im Fall einer Veräußerung von Aktien nicht mehr auf das Einbuchungsdatum der Aktien beim Erwerber abzustellen ist. Für den Beginn der Meldefristberechnung wird außerdem nunmehr zwischen aktiver und passiver Schwellenwertberührung unterschieden. Bei aktiven Schwellenberührungen, die auf ein Handeln des Meldepflichtigen beruhen (z. B. Erwerb von Aktien) wird nunmehr unwiderleglich vermutet, dass spätestens zwei Handelstage nach Schwellenwertberührung Kenntnis vorliegt. Bei passiven Schwellenberührungen, die auf Veränderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte beruhen (z. B. durch eine Kapitalerhöhung) kommt es hingegen auf die positive Kenntnis an, die allerdings spätestens mit der Veröffentlichung gem. § 26a WpHG gegeben ist. Neu ist hier, dass der Emittent die Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechte nunmehr nicht mehr am Ende eines Kalendermonats, sondern unverzüglich zu veröffentlichen hat.
Bestandsmeldungen
Für Bestände von Instrumenten gemäß § 25 WpHG ist eine generelle Bestandsmitteilungspflicht bis spätestens zum 15. Januar 2016 eingeführt worden, sofern der Bestand zum 26. November 2015 (Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes) 5 % oder mehr betragen hat. Die Bestandsmitteilungspflicht gilt auch dann, wenn die Instrumente nach § 25 WpHG bereits vor dem 26. November 2015 ordnungsgemäß mitgeteilt wurden.
Für Bestände von Stimmrechten gemäß §§ 21, 22 WpHG und (Finanz-)Instrumenten gemäß § 25a WpHG a. F. ist hingegen nur eine eingeschränkte Bestandsmitteilungspflicht vorgesehen. Bestände müssen nur dann gemeldet werden, wenn aufgrund der neuen Regeln noch nicht gemeldete Schwellen berührt werden.
Ausweitung der Zurechnung von Stimmrechten
Neu geschaffen wurden zwei weitere Tatbestände für die Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 WpHG. Zum einen werden nunmehr auch Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zugerechnet, aus denen der Meldepflichtige die Stimmrechte bei einer zeitweiligen Übertragung ohne die damit verbundenen Aktien ausüben kann, was nach deutschem Recht aufgrund des Abspaltungsverbots nicht zulässig wäre. Dies ist allenfalls bei einer nach ausländischem Recht geschlossenen Vereinbarung zur von der Aktie losgelösten Stimmrechtsübertragung denkbar (z.B. bei einem Drittstaaten-Emittenten, der die Bundesrepublik als Herkunftsstaat gewählt hat).
Zum anderen werden nunmehr auch Stimmrechte aus Aktien zugerechnet, die bei dem Meldepflichtigen als Sicherheit verwahrt werden, sofern der Meldepflichtige die Stimmrechte hält und die Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben. Damit wird die sog. alternative Stimmrechtszurechnung aufgegeben und eine Angleichung an die bei der Parallelnorm des § 30 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG verfolgten Praxis vorgenommen, nach der sowohl Sicherungsgeber als auch Sicherungsnehmer hinsichtlich desselben Aktienbestands Mitteilungspflichten unterliegen.
Erleichterung von Kapitalerhöhungen durch die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten in der Hand des Bankenkonsortiums
Eine Erleichterung bringt die neue Verwaltungspraxis der BaFin zur Nichtberücksichtigung von Stimmrechten im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Nunmehr werden durch die Zeichnung neuer Aktien durch ein Emissionsunternehmen/ -konsortium (§§ 185, 186 Abs. 5 AktG) keine Meldepflichten mehr für die beteiligten Banken ausgelöst. Die BaFin ändert hier insofern ihre Verwaltungspraxis und sieht diese Fälle nunmehr als ein Halten von Aktien ausschließlich für Zwecke der Abrechnung und Abwicklung an (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 1 WpHG). Sofern die betreffenden Aktien höchstens drei Handelstage gehalten werden, müssen Emissionsunternehmen/ -konsortien diese Aktien nicht mehr berücksichtigen und melden. Hintergrund der Änderung der Verwaltungspraxis ist die Einführung des neues Ausnahmetatbestands für das Halten von Aktien im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen (vgl. § 23 Abs. 1a WpHG).
Vereinfachte Konzernmitteilungen
Erleichtert wurden auch die Stimmrechtsmitteilungen im Konzern. Ein Meldepflichtiger ist nunmehr von der Meldepflicht befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt, auch wenn kein Konzern im Sinne der §§ 290, 340i HGB gegeben ist. Bisher wurde § 24 WpHG in diesen Fällen nur analog angewandt. Der neue § 24 WpHG erfasst nunmehr sämtliche Mutter- Tochterverhältnisse, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz des Mutter bzw. Tochterunternehmens ankommt. Konzernmeldungen finden allerdings keine Anwendung auf die Fälle, in denen Tochterunternehmen unabhängig von ihren Mutterunternehmen sind.
Vereinheitlichung der Meldetatbestände für Instrumente
Die begriffliche Unterscheidung zwischen Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten wird aufgegeben. Es wird nunmehr nur noch zwischen Instrumenten mit physischer Abwicklung, bei denen der Erwerb von mit Stimmrechten versehenen Aktien allein vom Zeitablauf oder vom Inhaber des Instruments abhängt, und Instrumenten mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder einen Barausgleich vorsehen, unterschieden. Im Wesentlichen gibt es dadurch aber keine inhaltliche Änderung im Vergleich zur früheren Rechtslage. Bei Instrumenten mit Barausgleich ist die Anzahl der Stimmrechte allerdings nunmehr auf Delta-angepasster Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist.
Zwingende Verwendung des BaFin-Meldeformulars
Nunmehr ist für eine Mitteilung zwingend das Formular der Anlage der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) zu verwenden (vgl. § 17 WpAIV n.F.). Die Veröffentlichung des Emittenten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß diesem Formular enthalten und in dem vorgegeben Format erfolgen (vgl. § 19 WpAIV).
Wesentliche Änderungen betreffen die Verschärfung von Sanktionen bei (möglichen) Verstößen gegen Mitteilungspflichten über das Halten wesentlicher Stimmrechte.
Ausdehnung des Rechtsverlusts und sog. Infizierung
Der Verlust von Aktionärsrechten bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten wird erheblich ausgeweitet. Erfasst sind nunmehr sämtliche Zurechnungstatbestände des § 22 WpHG und nicht mehr allein die Zurechnung von Stimmrechten, die einem Tochterunternehmen de Meldepflichtigen gehören oder einem Dritten gehören und vom ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden. Die Berücksichtigung der Zurechnung gilt unabhängig davon, ob der Meldepflichtige die Veränderung der ihm zuzurechnenden Aktienzahl kontrollieren kann oder nicht. Nunmehr besteht daher die Gefahr des Rechtsverlusts für alle Aktien auch aufgrund von Zurechnungen, von der der Meldepflichtige möglicherweise keine Kenntnis hatte oder hätte haben können. Dies kann z.B. Fälle der Zurechnung kraft „acting in concert“ betreffen, wenn derjenige, mit dem das Verhalten abgestimmt wird, weitere Aktien erwirbt und dies dem Meldepflichtigen nicht mitteilt.
Besonders schwer wiegt, dass sich der Rechtsverlust nunmehr auf alle Aktien desselben Emittenten erstreckt, die dem Meldepflichtigen neben den Instrumenten gehören, wenn dieser seiner Meldepflicht in Bezug auf Instrumente gem. § 25 WpHG n.F. bzw. auf die Zusammenrechnung nach § 25a WpHG n.F. nicht nachkommt. Dies gilt selbst dann, wenn er für die Aktien der Mitteilungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (sog. Infizierung).
Durch die Neuregelung steigt das Risiko, dass der Versammlungsleiter einer Hauptversammlung ausgeübte, aber tatsächlich ruhende Stimmrechte bei einer Beschlussfassung zu Unrecht berücksichtigt. Die Folge ist eine zunehmende Unsicherheit über die Bestandskraft von Hauptversammlungsbeschlüssen.
Geldbußen
Der Rahmen für Bußgelder für Verstöße gegen Melde- und Veröffentlichungspflichten wird deutlich ausgeweitet. Die Obergrenze für natürliche Personen beträgt zukünftig EUR 2 Mio., für juristische Personen oder Personenvereinigungen EUR 10 Mio. oder fünf Prozent des (konsolidierten) Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Darüber hinaus kann die Ordnungswidrigkeit noch mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
Naming and Shaming
Neu ist die Möglichkeit des „Naming and Shaming“. Die BaFin wird Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen Meldepflichten (§§ 21 ff. WpHG), nunmehr unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt. In der Bekanntmachung erfolgt ein Hinweis auf die betroffene Vorschrift, die Person des Mitteilungspflichtigen und bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen auch auf diese Tatsache. Die BaFin ergänzt die Bekanntmachung um einen Hinweis, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird sowie auf dessen Ergebnis. Die Regelung gilt auch bei Verstößen gegen bestimmte Informationspflichten (§§ 30a ff. WpHG) und die Finanzberichterstattung (§§ 37 v ff. WpHG).
Die bisherige Pflicht nach § 37 x WpHG zur Erstellung und Veröffentlichung einer quartalsweisen Zwischenmitteilung wird aufgehoben. Hintergrund ist, dass der europäische Richtliniengeber den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Verpflichtungen, die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbunden sind, für kleine und mittlere Emittenten verringern möchte, um deren Zugang zu Kapital zu verbessern.
Parallel hat die Frankfurter Wertpapierbörse die Börsenordnung geändert und für im Prime Standard notierte Unternehmen (a) die Pflicht zur Veröffentlichung von Quartalsfinanzberichten aufgehoben und stattdessen (b) in § 51 a BörsO eine Pflicht zur Veröffentlichung von Quartalsmitteilungen festgelegt, die inhaltlich den bisherigen Zwischenmitteilungen nach § 37x WpHG gleichen. Die Quartalsmitteilung hat Informationen über die Geschäftstätigkeit des Emittenten im jeweiligen Mitteilungszeitraum zu enthalten. In der Quartalsmitteilung sind die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergebnis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu beschreiben. Des Weiteren hat der Emittent über wesentliche Änderungen hinsichtlich der im letzten Konzernlagebericht bzw. im letzten Lagebericht abgegebenen Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Emittenten zu berichten.
Auch für die Unternehmen im Prime Standard ergeben sich damit Erleichterungen, da sie bisher gemäß § 51 BörsO verpflichtet waren, in Quartalsberichten einen verkürzten (Konzern-)Abschluss und (Konzern-) Zwischenlagebericht zu erstellen. Die Unternehmen können aber auch weiterhin einen Quartalsfinanzbericht erstellen.
Der Jahresfinanzbericht und der Halbjahresfinanzbericht müssen nunmehr für mindestens zehn Jahre (bisher fünf Jahre) im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Mit der Änderung des § 37 n WpHG wird der Anwendungsbereich der Regeln zur Bilanzkontrolle („Enforcement-Verfahren“) erweitert. Nunmehr wird hinsichtlich der Überwachung der Unternehmensabschlüsse darauf abgestellt, ob für Emittenten zugelassener Wertpapiere die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist. Ziel ist es, Doppelprüfungen und Aufsichtslücken innerhalb der EU und des EWR zu vermeiden. Anlassprüfungen sind nunmehr auch für das vorangegangene Jahr möglich. Ob die Bundesrepublik Herkunftsstaat ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 WpHG n.F. Der § 37 n WpHG in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.
Bei Rückfragen oder Beratungsbedarf zu diesem Themenfeld sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Die Informationen in diesem Client Briefing sind allgemeiner Art, stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können diese nicht ersetzen. Sie beziehen sich auf die bei der Veröffentlichung geltende Rechtslage und werden nicht regelmäßig aktualisiert.
Publikation
The current volatile and unpredictable economic climate creates challenges for businesses.
Subscribe and stay up to date with the latest legal news, information and events . . .
© Norton Rose Fulbright LLP 2025