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Die Kunst des Streitens
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Der Einsatz von KI-Systemen im Bereich des Arbeitsrechts kann die künftigen Berufsaussichten, den Lebensunterhalt und die Rechte der Arbeitnehmer spürbar beeinflussen. Entsprechend sind bereits jetzt bei der Anwendung von derartigen Systemen die bestehenden Regelungen der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Verbot automatisierter Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO. So sind hiervon beispielsweise KI-Systeme betroffen, die für Aufgaben eingesetzt werden, welche sich auf die Begründung, die Bedingungen oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auswirken können. Hier hat jeder Arbeitnehmer ein grundsätzliches Interesse daran, dass derart wichtige Entscheidungen nicht rein automatisiert und ohne Überprüfung durch einen Menschen erfolgen. Entsprechend sollte der Einsatz solcher KI-Systeme in jedem Einzelfall überprüft und bewertet werden, um die Beachtung geltender Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.
Bei der Implementierung von KI-Technologien im Arbeitsverhältnis sind ferner Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Einerseits erfuhr das BetrVG auf Grundlage des im Jahre 2021 verabschiedeten Betriebsrätemodernisierungsgesetzes Änderungen, durch die unter anderem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim Einsatz von KI im Arbeitsverhältnis gestärkt wurden. Zudem können sich bei einem derartigen Einsatz unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach der „klassischen“ Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ergeben. Vor diesem Hintergrund gilt es seitens des Arbeitgebers stets, eine auf den konkreten Fall bezogene Bewertung der Mitbestimmungsrechte durchzuführen, um künftige Konflikte mit dem Betriebsrat und damit einhergehende Risiken zu vermeiden.
Zusätzlich setzen die Diskriminierungsverbote des AGG klare Grenzen für die Entwicklung und den Einsatz von KI. Beispielsweise können während des gesamten Einstellungsverfahrens und bei der Bewertung, Beförderung oder Weiterbeschäftigung von Personen in Arbeitsverhältnissen solche Systeme historisch bedingte Diskriminierungsmuster fortschreiben, zum Beispiel gegenüber Frauen, bestimmten Altersgruppen, Menschen mit Behinderungen oder Personen bestimmter Rassen, ethnischer Herkunft oder sexueller Ausrichtung. Hier gilt es sicherzustellen, dass die Vorgaben des AGG nicht durch den Einsatz von KI unterlaufen und dadurch rechtliche Risiken für den Arbeitgeber begründet werden.
Durch angemessene Trainings- und Weiterbildungsmaßnahmen sollten alle relevanten Akteure in der KI-Wertschöpfungskette über die nötigen Erkenntnisse verfügen, um eine angemessene Einhaltung der Vorschriften und deren korrekte Durchsetzung zu gewährleisten. Insbesondere beim (verdeckten) Einsatz von KI-Tools bei der Erbringung der Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer können sich für den Arbeitgeber teils erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken ergeben. Diese Risiken können durch zielgerichtete Schulungen und durch das Aufstellen unternehmensinterner Leitlinien zur KI-Nutzung am Arbeitsplatz minimiert bzw. bestenfalls ganz vermieden werden.
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Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022 haben westliche Staaten umfassende Sanktionen gegen Russland verhängt, wobei die EU ihr Sanktionsregime konsequent fortsetzt.
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache Sony v. Datel (BGH, 31.07.2025 – I ZR 157/21, Action Replay II) (das „Urteil”) klärt eine bislang umstrittene Frage: Wann stellt die Manipulation von RAM-Daten eine urheberrechtsrelevante Bearbeitung von Software dar?
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