Compliance- und Regulatory-Update: Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz veröffentlicht

Publikation Dezember 2018

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 11. Dezember 2018 ihre neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) veröffentlicht.

Rechtliche Grundlagen

Die BaFin erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag gemäß § 51 Abs. 8 des Geldwäschegesetzes (GwG), nach dem sie – als die für die geldwäscherechtlich Verpflichteten des Finanzsektors zuständige Aufsichtsbehörde – den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen hat. Die neuen AuA ersetzen (jedenfalls in ihrem Anwendungsbereich) die bisherigen von den Verbänden des Finanzsektors in Abstimmung mit der BaFin erstellten entsprechenden Hinweise, die seit Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zum 26. Juni 2017 ohnehin teilweise überholt sind. Dies betrifft insbesondere die Hinweise der Deutschen Kreditwirtschaft vom 1. Februar 2014 (DK-Hinweise).

Adressaten

Adressaten der neuen AuA sind folgende Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG:

  • Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (inkl. Zweigstellen /-niederlassungen)
  • Agenten und E-Geld-Agenten
  • Selbständige Gewerbetreibende i.S.d. GwG
  • Versicherungsunternehmen
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften

Für diese Verpflichteten aus dem Finanzsektor sind die neuen AuA unmittelbar bindend; interne Compliance-Maßnahmen, Richtlinien und Prozesse haben sich ab sofort an den neuen AuA zu orientieren. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das GwG mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie signifikant verschärft wurde. Für Verpflichtete aus dem Finanzsektor kann dies bedeuten, dass im Falle von Gesetzesverstößen Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes aus dem Vorjahr verhängt werden können.

Für die übrigen Verpflichteten außerhalb des Finanzsektors (z.B. Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler) sind die neuen AuA nicht bindend. Die Zuständigkeit zur Konkretisierung der Regelungen des GwG für diese Verpflichteten obliegt den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden (z.B. den Regierungspräsidien im Falle der Immobilienmakler oder Güterhändler), die teilweise derartige Hinweise veröffentlicht haben. Nicht ausgeschlossen erscheint aber, dass die AuA auch im Nichtfinanzsektor eine gewisse Indizwirkung entfalten könnten.

Inhaltliche Neuerungen

Die neuen AuA klären einige der durch die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie und die Neufassung des GwG aufgeworfenen Zweifelsfragen. Gleichzeitig ist allerdings auch festzustellen, dass die AuA im Detaillierungsgrad teilweise gegenüber den bisherigen DK-Hinweisen zurückbleiben. Aus den zahlreichen Einzelfragen sollen an dieser Stelle nur zwei organisatorische Themenkomplexe der AuA exemplarisch herausgegriffen werden, die in der Praxis besondere Relevanz haben:

Geldwäschebeauftragter/Stellvertreter:

  • Die AuA enthalten detaillierte Anforderungen an den Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreter. Hervorzuheben sind etwa die Ausführungen zu Inkompabilitäten: Die AuA sehen insofern als neue Regelvermutung vor, dass die Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene als Geldwäschebeauftragter grds. nur bei Verpflichteten in Betracht kommt, die weniger als 15 Vollzeitäquivalente haben und für diese Tätigkeit keinen geeigneten Beschäftigten unterhalb der Leitungsebene besitzen.
  • Hinsichtlich der Aufgaben verweist die BaFin ausdrücklich auch auf den jüngsten Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. April 2018 (Az.: 2 Ss-Owi 1059/17) zur (weitreichenden) Verantwortlichkeit des Geldwäschebeauftragten für die rechtzeitige Vornahme von Verdachtsmeldungen.
  • Hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 2 GwG deutet sich eine restriktive Linie der BaFin an. Insbesondere nimmt die BaFin bei Verpflichteten mit mehr als 15 Mitarbeitern, in „Unternehmensgruppen“ und bei „grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen“ regelmäßig eine entgegenstehende Gefahr des Informationsverlusts an. Gerade bei kleinen Zweigniederlassungen von EWR-Instituten erscheint eine solche Praxis aufgrund des dann stets vorliegenden grenzüberschreitenden Bezugs nicht frei von Zweifeln.

Wiederholte Nutzung einer bereits erfolgten Identifizierung:

  • Die BaFin legt in den AuA genaue Kriterien fest, nach denen ein Verzicht auf die (erneute) Identifizierung des Vertragspartners unter Rückgriff auf eine frühere Identifizierung durch einen Dritten in Betracht kommt.
  • Als sachliche Voraussetzungen (i) darf dabei die frühere Erhebung der Daten nicht länger als 24 Monate zurückliegen, (ii) es dürfen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen und (iii) das Gültigkeitsdatum des Identifikationsdokuments darf zum Zeitpunkt der Nutzung der Identifizierungsdaten noch nicht abgelaufen sein.
  • Als persönliche Voraussetzung verlangte ein früherer Konsultationsentwurf der AuA noch, dass es sich bei dem Dritten um einen „nach dem GwG Verpflichteten“ handeln muss, der die Daten „entsprechend den Vorschriften des GwG“ erhoben hat. Hier scheint die BaFin in der endgültigen Fassung den Kreis weiter gezogen zu haben, so dass nunmehr u.U. auch gruppenangehörige Dritte im europäischen Ausland zuzulassen sind. Dies könnte praktisch etwa relevant werden bei der Übertragung von Bestandskunden innerhalb einer Gruppe ausgelöst durch den Brexit.

Herausforderungen

Die Verpflichteten aus dem Finanzsektor sollten im Rahmen ihrer geldwäscherechtlichen Risikoanalyse prüfen, ob ihre internen Compliance-Maßnahmen die Vorgaben der AuA umsetzen oder ob hier entsprechender Handlungsbedarf besteht. Die Herausforderung in der Praxis wird sein, dass die AuA im Vergleich zu den früheren DK-Hinweisen deutlich weniger praktische Beispiele aufgreifen. Demnach obliegt es hier den Verpflichteten selbst zu identifizieren und zu entscheiden, ob ergänzende Maßnahmen erforderlich sind oder nicht. Hierbei empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, um Vorwürfe fehlerhafter oder fehlender Compliance-Maßnahmen zu vermeiden, die zu teilweise erheblichen Geldbußen führen können.

Autoren: Dr. Alexander Cappel, Michael Wiedmann, Dr. Michael Born, Dr. Christina Hund



Ansprechpartner

Consultant

Aktuelle Publikationen

Subscribe and stay up to date with the latest legal news, information and events . . .