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Publikation | Dezember 2018
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 11. Dezember 2018 ihre neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) veröffentlicht.
Die BaFin erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag gemäß § 51 Abs. 8 des Geldwäschegesetzes (GwG), nach dem sie – als die für die geldwäscherechtlich Verpflichteten des Finanzsektors zuständige Aufsichtsbehörde – den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen hat. Die neuen AuA ersetzen (jedenfalls in ihrem Anwendungsbereich) die bisherigen von den Verbänden des Finanzsektors in Abstimmung mit der BaFin erstellten entsprechenden Hinweise, die seit Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zum 26. Juni 2017 ohnehin teilweise überholt sind. Dies betrifft insbesondere die Hinweise der Deutschen Kreditwirtschaft vom 1. Februar 2014 (DK-Hinweise).
Adressaten der neuen AuA sind folgende Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG:
Für diese Verpflichteten aus dem Finanzsektor sind die neuen AuA unmittelbar bindend; interne Compliance-Maßnahmen, Richtlinien und Prozesse haben sich ab sofort an den neuen AuA zu orientieren. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das GwG mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie signifikant verschärft wurde. Für Verpflichtete aus dem Finanzsektor kann dies bedeuten, dass im Falle von Gesetzesverstößen Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes aus dem Vorjahr verhängt werden können.
Für die übrigen Verpflichteten außerhalb des Finanzsektors (z.B. Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler) sind die neuen AuA nicht bindend. Die Zuständigkeit zur Konkretisierung der Regelungen des GwG für diese Verpflichteten obliegt den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden (z.B. den Regierungspräsidien im Falle der Immobilienmakler oder Güterhändler), die teilweise derartige Hinweise veröffentlicht haben. Nicht ausgeschlossen erscheint aber, dass die AuA auch im Nichtfinanzsektor eine gewisse Indizwirkung entfalten könnten.
Die Verpflichteten aus dem Finanzsektor sollten im Rahmen ihrer geldwäscherechtlichen Risikoanalyse prüfen, ob ihre internen Compliance-Maßnahmen die Vorgaben der AuA umsetzen oder ob hier entsprechender Handlungsbedarf besteht. Die Herausforderung in der Praxis wird sein, dass die AuA im Vergleich zu den früheren DK-Hinweisen deutlich weniger praktische Beispiele aufgreifen. Demnach obliegt es hier den Verpflichteten selbst zu identifizieren und zu entscheiden, ob ergänzende Maßnahmen erforderlich sind oder nicht. Hierbei empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, um Vorwürfe fehlerhafter oder fehlender Compliance-Maßnahmen zu vermeiden, die zu teilweise erheblichen Geldbußen führen können.
Autoren: Dr. Alexander Cappel, Michael Wiedmann, Dr. Michael Born, Dr. Christina Hund
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