Seit Ende September konsultiert die BaFin eine Novellierung ihres Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk). Das nun zum 7. Mal novellierte Rundschreiben gibt auf Grundlage des §25a Abs. 1 KWG einen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute vor und präzisiert die Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene (§25a Abs. 3 KWG) sowie an Auslagerungen (§25b KWG). Die BaFin sieht eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 28. Oktober 2022 vor.

Weshalb wurde die MaRisk überarbeitet?

Grund der Novellierung ist die Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (2020), das Aufgreifen von Erkenntnissen aus der Prüfungspraxis zu Immobilieneigengeschäften der Institute sowie die erstmalige Aufnahme von Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken.

Letzteres ist angelehnt an das 2019 von der BaFin veröffentlichte Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, welches als Orientierungshilfe für beaufsichtigte Unternehmen aus bislang unverbindlichen Good-Practice Ansätzen besteht. Durch die Novellierung der MaRisk sollen die dargestellten Empfehlungen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in ihren „Leitplanken“ in den Regelungstext aufgenommen werden, wodurch aus ihnen prüfungsrelevante Anforderungen werden.

Im gleichen Zuge setzt die Novelle auch diejenigen Abschnitte der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung um, die sich mit ESG-bezogenen Risiken befassen.

Was sind ESG-Risiken im Rahmen des Rundschreibens?

Die BaFin folgt ihrer bisherigen Linie, dass ESG-Risiken keine eigene Risikoklasse darstellen, sondern vielmehr als Risikotreiber auf bereits bestehende Risikoarten wirken und dort berücksichtigt werden müssen. Dabei werden ESG-Risiken im Rahmen des Rundschreibens als Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung definiert, deren Eintreten potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines beaufsichtigten Unternehmens haben kann.

Welche Änderungen ergeben sich?

Änderungen in Bezug auf ESG-Risiken beziehen sich schwerpunktmäßig auf folgende Bereiche:

  1. Die Auswirkungen von ESG-Risiken sind bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Risiken im Rahmen der regelmäßigen und anlassbezogenen Risikoinventur angemessen und explizit einzubeziehen (AT 2.2) sowie in Risikomanagementbereichen zu berücksichtigen, etwa bei den Risikosteuerungs- und controllingprozessen (AT 4.3.2) und Stresstests (AT 4.3.3).
  2. ESG-Risiken werden in die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung einbezogen (AT 3).
  3. ESG-Risiken sind bei der Risikotragfähigkeit des Instituts zu berücksichtigen (AT 4.1.). Hierbei wird explizit darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung von Auswirkungen der durch Klimawandel und Transition zu einer nachhaltigen Wirtschaft entstehenden Risiken nicht nur auf vorhandene Datenhistorien abgestellt werden darf. Vielmehr muss diesen im Rahmen einer zukunftsgerichteten Betrachtung sowohl in der normativen als auch der ökonomischen Perspektive Rechnung getragen werden.
  4. Bei der Entwicklung der Geschäftsstrategie sind externe Einflussfaktoren zu berücksichtigen, unter die auch veränderte Umweltbedingungen und die Transition zu einer nachhaltigen Wirtschaft gehören (AT 4.2).
  5. Die Geschäftsaktivitäten sollen auf der Grundlage von Organisationsrichtlinien betrieben werden, zu denen auch Regelungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zählen (AT 5).
  6. ESG-Risiken sind in der Risikoanalyse von Auslagerungen zu berücksichtigen (AT 9).
  7. Umsetzung der EBA-Leitlinien bei Kreditgeschäften (BTO 1), sodass durch Verweis sowohl die Anforderungen zur Berücksichtigung von ESG-Risiken bei der Festlegung der Prozesse für die Kreditvergabe, bei der Bewertung von Immobiliensicherheiten und als Auswirkung auf bereits bestehenden Risikoarten Anwendung finden. Auch die Vorgaben zu explizit ökologisch nachhaltiger Kreditvergabe müssen berücksichtigt werden.

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