Am 11. August 2021 hat die BaFin eine Konsultation zur Änderung ihrer FAQ zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB veröffentlicht. Es besteht bis zum 13. September 2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme.

In den FAQ legt die BaFin ihre rechtliche Auffassung zu bestimmten gesetzlichen Anforderungen an den Fondsvertrieb dar. Mit der Aktualisierung berücksichtigt sie vor allem Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz – „FoStoG“) ergeben, das auch die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen umsetzt. Mit dem FoStoG wurden im KAGB u.a. europarechtliche Anforderungen an das sogenannte Pre-Marketing verankert, v.a. eine Anzeigepflicht, die zeitlich bereits weit vor einem tatsächlichen Vertriebsbeginn im Sinne des KAGB bestehen kann.

In ihren FAQ gibt die BaFin nun konkretisierende Hinweise zum Pre-Marketing-Anzeigeverfahren selbst und nimmt zu grundlegenden Themen wie der Abgrenzung zwischen Werbung, Pre-Marketing, Vertrieb und Reverse Solicitation Stellung. Der bislang bestehende Auslegungshinweis betreffend den Vertrieb von Ein-Anlager-Spezialfonds wird in diesem Kontext gestrichen. Auch die Rolle Dritter im Rahmen des Pre-Marketing wird thematisiert, was Fragen zur Praxis der gemeinsamen Fondskonzeption von Asset Managern und institutionellen Investoren aufwirft.

Mit Inkraftreten des FoStoG entfiel zudem für die in Deutschland grenzüberschreitend vertriebenen EU-OGAW die Pflicht zur Ernennung einer inländischen Zahlstelle. Stattdessen können die entsprechenden Aufgaben von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einem Dritten mit Sitz im Heimatland des OGAW wahrgenommen werden (§ 306a KAGB). Auch zu diesem Thema gibt die BaFin weitere Praxishinweise.

Aktualisiert wurde darüber hinaus u.a. die von der BaFin bislang nicht abschließend beantwortete Frage, ob deutsche extern verwaltete AIF-Investmentvermögen in Gesellschaftsform ihre Anteile/Aktien selbst vertreiben dürfen. Dies ist nach Ansicht der BaFin nicht der Fall.

Viele der Konkretisierungen der BaFin sind begrüßenswert, jedoch ergeben sich auch weiterhin zahlreiche Auslegungsfragen für die effiziente Strukturierung und Fondsauflegung, gerade im Bereich der Ein-Anleger-Spezialfonds.



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